24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/54 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Illumina/Kommission
(Rechtssache T-755/21)
(2022/C 37/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister-at-law, und Rechtsanwalt P. Chappatte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2021 in der Sache COMP/M.10493 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären, die gemäß Art. 8 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (1) erlassen wurde und mit der (i) festgestellt wird, dass Illumina beim Vollzug der Übernahme von GRAIL gegen Art. 7 der EG-Fusionskontollverordnung verstoßen hat, (ii) gegen Illumina und GRAIL die in Abschnitt 4.7 der angefochtenen Entscheidung genannten einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden und (iii) von Illumina und GRAIL unter Androhung eines Zwangsgeldes verlangt wird, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen oder für deren Umsetzung zu sorgen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig, weil Art. 7 der Fusionskontrollverordnung keine Anwendung finde. Insbesondere
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2. |
Die Bestimmungen über die Finanzierung in der angefochtenen Entscheidung seien unverhältnismäßig. Insbesondere
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3. |
Die angefochtene Entscheidung sei unverhältnismäßig in Bezug darauf, wie sie bestehende vertragliche Verpflichtungen von Illumina behandele und/oder die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgekommen. Insbesondere
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