24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/54


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Illumina/Kommission

(Rechtssache T-755/21)

(2022/C 37/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister-at-law, und Rechtsanwalt P. Chappatte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2021 in der Sache COMP/M.10493 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären, die gemäß Art. 8 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (1) erlassen wurde und mit der (i) festgestellt wird, dass Illumina beim Vollzug der Übernahme von GRAIL gegen Art. 7 der EG-Fusionskontollverordnung verstoßen hat, (ii) gegen Illumina und GRAIL die in Abschnitt 4.7 der angefochtenen Entscheidung genannten einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden und (iii) von Illumina und GRAIL unter Androhung eines Zwangsgeldes verlangt wird, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen oder für deren Umsetzung zu sorgen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig, weil Art. 7 der Fusionskontrollverordnung keine Anwendung finde. Insbesondere

setze die Entscheidungsbefugnis der Kommission nach Art. 8 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung voraus, dass der Zusammenschluss unter Verstoß gegen Art. 7 vollzogen worden sei;

hätte für Illumina, falls der Klage von Illumina gegen den Verweisungsamtrag in der Rechtssache T-227/21 stattgegeben werde und die Verweisungsanträge für nichtig erklärt würden, nie die Verpflichtung nach Art. 7 der Fusionskontrollverordnung bestanden, den Vollzug des Zusammenschlusses auszusetzen und die Kommission wäre folglich weder für den Erlass der angefochtenen Entscheidung noch für den Erlass von Teilen derselben zuständig gewesen.

2.

Die Bestimmungen über die Finanzierung in der angefochtenen Entscheidung seien unverhältnismäßig. Insbesondere

sei die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Verpflichtung, wonach GRAIL von Illumina Mittel zu Bedingungen bereitgestellt werden müssten, die nicht zuließen, dass Illumina den Verwendungszweck dieser Mittel erfahre, unverhältnismäßig, weil Illumina dieser Informationen dringen bedürfe, um anderen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen;

könne den Bedenken der Kommission ohne Weiteres durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden.

3.

Die angefochtene Entscheidung sei unverhältnismäßig in Bezug darauf, wie sie bestehende vertragliche Verpflichtungen von Illumina behandele und/oder die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgekommen. Insbesondere

argumentiere die Kommission im Zirkelschluss und verstoße damit gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Entscheidung;

verlange die angefochtene Entscheidung in unverhältnismäßiger Weise von Illumina, bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber bestimmten Inhabern von Finanzinstrumenten nicht nachzukommen.


(1)  ABl. 2004, L 24, S. 1.