24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/48


Klage, eingereicht am 22. November 2021 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10)

(Rechtssache T-741/21)

(2022/C 37/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bölling)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZTE Deutschland (Düsseldorf, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke V10 — Unionsmarke Nr. 14 328 892

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2021 in der Sache R 2101/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtigkeitsentscheidung nur in Bezug auf die Waren Smartphones, Mobiltelefone und tragbare Smartphones zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen unzureichender Differenzierung zwischen den von der Nichtigkeit betroffenen Waren;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen inkohärenter Argumentation zur Wahrnehmung der Verkehrskreise;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein intrinsisches und dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal vorliege;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein leicht erkennbares Merkmal vorliege;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein besonderes, bestimmtes und objektives Merkmal vorliege.