24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/48 |
Klage, eingereicht am 22. November 2021 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10)
(Rechtssache T-741/21)
(2022/C 37/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bölling)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZTE Deutschland (Düsseldorf, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke V10 — Unionsmarke Nr. 14 328 892
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2021 in der Sache R 2101/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtigkeitsentscheidung nur in Bezug auf die Waren Smartphones, Mobiltelefone und tragbare Smartphones zurückgewiesen wird; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen unzureichender Differenzierung zwischen den von der Nichtigkeit betroffenen Waren; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen inkohärenter Argumentation zur Wahrnehmung der Verkehrskreise; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein intrinsisches und dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal vorliege; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein leicht erkennbares Merkmal vorliege; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein besonderes, bestimmtes und objektives Merkmal vorliege. |