3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/47


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Paraskevaidis/Rat und Kommission

(Rechtssache T-698/21)

(2022/C 2/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Georgios Paraskevaidis (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Pappas und Rechtsanwältin D.-A. Pappa)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2021 und den Ratenzahlungsplan vom 9. März 2021 sowie die Entscheidung des Rates vom 19. Juli 2021, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit sie eine ergänzende Begründung enthält, und

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verletze das Gebot rechtmäßigen Handelns. Außerdem seien die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 (1) in dem Zeitraum, für den der Kläger die Erziehungszulage geltend mache, nicht anwendbar gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 seien rechtswidrig rückwirkend angewandt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 seien von den Verwaltungsleitern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angenommen worden.

4.

Vierter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts.


(1)  Überarbeitete Schlussfolgerungen Nr. 237/05 zur Erziehungszulage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, die von den Verwaltungsleitern in ihrer 284. Sitzung am 1. Juli 2020 angenommen wurden.