3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/45


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Alauzun u. a./Kommission

(Rechtssache T-695/21)

(2022/C 2/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Virginie Alauzun (Saint-Cannat, Frankreich) und 774 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Di Vizio)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie einzubeziehen;

der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens noch nicht zugelassen sind, einzubeziehen;

der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die Phase der Pharmakovigilanz für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens bereits zugelassen sind, einzubeziehen;

die Kommission aufzufordern, ihnen folgende Informationen zu geben:

die genaue Regelungsgrundlage für die Nichteinbeziehung der in Rede stehenden Prüfungen in die vorklinische und die Pharmakovigilanzphase;

die Regelung über die verpflichtenden Studien, die für die Zulassung für Impfstoffe der mRNA-Technologie erforderlich sind;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger einen Verstoß gegen Unionsrecht und eine Unterlassung der Kommission geltend. Die Kommission sei insofern ihrer Verpflichtung aus Art. 168 AEUV, ein „hohes Gesundheitsschutzniveau“ sicherzustellen, indem den Impfstoffen der mRNA-Technologie mangels Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität eine bedingte Zulassung erteilt werde, nicht nachgekommen.