3.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 2/45 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Alauzun u. a./Kommission
(Rechtssache T-695/21)
(2022/C 2/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Virginie Alauzun (Saint-Cannat, Frankreich) und 774 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Di Vizio)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie einzubeziehen; |
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der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens noch nicht zugelassen sind, einzubeziehen; |
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der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die Phase der Pharmakovigilanz für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens bereits zugelassen sind, einzubeziehen; |
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die Kommission aufzufordern, ihnen folgende Informationen zu geben:
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der Europäischen Kommission sämtliche Kosten der Kläger aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger einen Verstoß gegen Unionsrecht und eine Unterlassung der Kommission geltend. Die Kommission sei insofern ihrer Verpflichtung aus Art. 168 AEUV, ein „hohes Gesundheitsschutzniveau“ sicherzustellen, indem den Impfstoffen der mRNA-Technologie mangels Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität eine bedingte Zulassung erteilt werde, nicht nachgekommen.