3.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 2/42 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Siremar/Kommission
(Rechtssache T-668/21)
(2022/C 2/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Sicilia Regionale Marittima SpA — Siremar (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. Nascimbene, F. Rossi Dal Pozzo und A. Moriconi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die Art. 2 und 3 für nichtig zu erklären, |
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hilfsweise, die Art. 5 und 6 des Beschlusses, mit denen die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe angeordnet und diese Rückforderung für sofort fällig und wirksam erklärt wird, für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004
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2. |
Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung bestimmter Steuern
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3. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und die daraus folgende Rechtswidrigkeit der Anordnung der Rückforderung
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