4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 401/17


Klage, eingereicht am 11. August 2021 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-491/21)

(2021/C 401/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1), der Ungarn betrifft und die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Verweis auf das Fehlen einer Schlüsselkontrolle (Ländliche Entwicklung — ELER — forstwirtschaftliche Maßnahmen) von der Finanzierung durch die Union für die Haushaltsjahre 2016 bis 2019 ausschließt, für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der ungarischen Regierung legt die Kommission Art. 30 der Verordnung 1306/2013/EU (2) und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 809/2014/EU (3) falsch aus. Die Argumentation in Punkt 3.4.2. des erläuternden Dokuments der Kommission mit dem Titel „Methoden der Berechnung des Betrags der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zum Ausschluss von Doppelfinanzierung“ in seiner Fassung vom Februar 2017 stehe mit den genannten Bestimmungen nicht im Einklang. Das erläuternde Dokument sei nicht rechtsverbindlich und die darin vertretene Auslegung sei auch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Zur Begründung ihrer Klage macht die ungarische Regierung im Wesentlichen einen Klagegrund geltend. Nach ihrer Ansicht verlangen Art. 30 der Verordnung 1306/2013/EU und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 809/2014/EU nicht die Einführung angemessener Kontrollen der als mögliche Folge der zur Ökologisierung und Aufforstung bewilligten Mittel auftretenden Doppelfinanzierung, da aufgrund der derzeit geltenden EU-Vorschriften in Bezug auf die für diese beiden Förderungstitel bewilligten Mittel keine begründete Gefahr der Doppelfinanzierung bestehe.

Um diese Auffassung zu untermauern, beabsichtigt die ungarische Regierung zunächst nachzuweisen, dass zur Aufforstung und Ökologisierung finanzierte Ausgaben ein völlig anderes Förderungsziel verwirklichten. Anschließend legt die ungarische Regierung in ihrer Klageschrift dar, dass auch der Kontext der beiden Förderungen ein völlig anderer sei. Die Förderkriterien seien für die einzelnen Förderungen unterschiedlich und auch die förderfähigen Kosten könnten einander nicht gleichgesetzt werden.

Schließlich macht die ungarische Regierung geltend, dass die Europäische Kommission die Tragweite des allgemeinen Verbots der Doppelförderung in Art. 30 der Verordnung 1306/2013/EU falsch auslege und nicht berücksichtige, dass in den derzeit geltenden EU-Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, dass die zur Aufforstung und Ökologisierung bewilligte Förderungen eine Doppelfinanzierung bewirkten.


(1)  ABl. 2021, L 218, S. 9.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).