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23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/33 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission
(Rechtssache T-386/21)
(2021/C 338/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister, und C. Hutton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären; |
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die mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) verhängte Geldbuße (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären; |
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anzuordnen, dass die Europäische Kommission nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreift; |
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der Europäischen Kommission die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Klage und allen nachfolgenden Stufen dieses Verfahrens entstanden sind, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten bezweckten Zuwiderhandlung beteiligt hätten:
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2. |
Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen an einem Gesamtplan beteiligt gewesen seien, und dass ihre angebliche Beteiligung fortgesetzt gewesen sei.
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3. |
Die Kommission habe Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Zweitklägerin Kenntnis von bestimmten Informationen gehabt habe.
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4. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße begangen.
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