2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/37


Klage, eingereicht am 11. Juni 2021 — Wizz Air Hungary/Kommission

(Rechtssache T-332/21)

(2021/C 310/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56810 (2020/N) — Rumänien — COVID-19: Aid to TAROM (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 94, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).