19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/45


Klage, eingereicht am 27. Mai 2021 — ABOCA u. a./Kommission

(Rechtssache T-302/21)

(2021/C 289/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ABOCA SpA Società Agricola (Sansepolcro, Italien), Coswell SpA (Funo di Argelato, Italien), Associação portuguesa de suplementos alimentares (Apard) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: B. Kelly, Solicitor, K. Ewert, Rechtsanwältin, D. Scannell und C. Thomas, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerinnen beantragen, die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten (1) (im Folgenden: die angefochtene Verordnung) insgesamt oder (hilfsweise) teilweise für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Die Entscheidung der Kommission, gemäß der Verordnung (EG) 1925/2006 (im Folgenden: Verordnung über Zusätze) vorzugehen, sei rechtswidrig:

Die Verwendung des Worts „Zubereitungen“ in der angefochtenen Verordnung scheine auf ein Verbot von rein pflanzlichen Zutaten und natürlichen botanischen Extrakten als Lebensmittel abzuzielen. Die Verordnung über Zusätze gebe der Kommission keine Befugnis, Nahrungsmittel zu verbieten.

Die Kommission hätte das strengere Verfahren und den Prüfungsmaßstab nach der Richtlinie 2002/46/EG anwenden müssen.

2.

Die angefochtene Verordnung sei rechtsunsicher:

Die Klägerinnen könnten nicht feststellen, ob ihre Produkte einer ergänzenden Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 de angefochtenen Verordnung unterfielen, da die Bedeutung von „Zubereitungen“ im Kontext der Verordnung über Zusätze unklar sei.

Das Verhältnis zwischen den beiden Artikeln der Verordnung über Zusätze sei unklar.

Die angefochtene Verordnung verstoße in jedem Fall dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass sie auf die Produkte der Klägerinnen abziele und nicht auf die zahlreichen Lebensmittelprodukte, die auch in ähnlichen Mengen HAD enthielten.

3.

Die 2017 von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EFSA) durchgeführte Begutachtung sei nicht geeignet, den nach der Verordnung über Zusätze vorgeschriebenen Prüfungsmaßstab zu erfüllen:

Der vorgeschriebene Prüfungsmaßstab verlange eine erkennbare schädliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit, um die einschlägigen Stoffe in den Anhang der Verordnung über Zusätze aufzunehmen.

Die Schlussfolgerungen der EFSA hätten keine schädliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit benannt.

Der Ansatz der Kommission sei unverhältnismäßig, da er nicht der in der Verordnung über Zusätze dargestellten „Erforderlichkeits“-Prüfung genüge.

Die Kommission habe die seit 2017 veröffentlichten Daten nicht berücksichtigt, aus denen hervorgehe, dass der Konsum der einschlägigen Stoffe keine schädliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit habe.


(1)  ABl. 2021, L 96, S. 6.