19.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/41 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Cathay Pacific Airways/Kommission
(Rechtssache T-291/21)
(2021/C 289/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rees und E. Estellon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission) gemäß den Art. 268 und 340 AEUV zur Zahlung
|
— |
die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzklage auf einen einzigen Grund. Sie macht geltend, die Europäische Union sei gemäß den Art. 266, 268 und 340 AEUV haftbar, der Klägerin außervertragliche Schäden in Form von Verzugszinsen für den Referenzzeitraum zu ersetzen.
Die Nichtigkeitsklage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Das Gericht möge die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, da ihre Grundlage für die Zurückweisung des Antrags als verjährt rechtsfehlerhaft gewählt sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die im Einklang mit Art. 266 AEUV ausgelegte Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission (1). |
3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die im Einklang mit Art. 266 AEUV ausgelegte Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission (2). |
4. |
Vierter Klagegrund: Das Gericht möge die angefochtene Entscheidung (3) für nichtig erklären, da sie unzureichend begründet sei. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1267/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
(3) Az. Ares(2021)2113498 vom 25. März 2021.