19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/41


Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Cathay Pacific Airways/Kommission

(Rechtssache T-291/21)

(2021/C 289/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rees und E. Estellon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission) gemäß den Art. 268 und 340 AEUV zur Zahlung

einer finanziellen Entschädigung in Form von Verzugszinsen auf den Betrag von 57 120 000 Euro für den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 4. Februar 2016 berechnet zum EZB-Zinssatz für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010 (d. h. 1,0 Prozentpunkte) zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, was einen Betrag von 14 211 026,51 Euro ergibt, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, und

von Zinseszinsen auf den Betrag der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 5. Februar 2016 (oder andernfalls ab dem Tag, den das Gericht für angemessen erachtet) und dem Tag der tatsächlichen Zahlung des im vorstehenden Absatz geltend gemachten Betrages durch die Europäische Kommission zum EZB-Zinssatz für ihre Refinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, zu verurteilen;

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzklage auf einen einzigen Grund. Sie macht geltend, die Europäische Union sei gemäß den Art. 266, 268 und 340 AEUV haftbar, der Klägerin außervertragliche Schäden in Form von Verzugszinsen für den Referenzzeitraum zu ersetzen.

Die Nichtigkeitsklage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Das Gericht möge die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, da ihre Grundlage für die Zurückweisung des Antrags als verjährt rechtsfehlerhaft gewählt sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die im Einklang mit Art. 266 AEUV ausgelegte Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission (1).

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die im Einklang mit Art. 266 AEUV ausgelegte Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission (2).

4.

Vierter Klagegrund: Das Gericht möge die angefochtene Entscheidung (3) für nichtig erklären, da sie unzureichend begründet sei.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1267/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).

(3)  Az. Ares(2021)2113498 vom 25. März 2021.