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5.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/35 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Synadiet u. a./Kommission
(Rechtssache T-274/21)
(2021/C 263/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Syndicat national des compléments alimentaires (Synadiet) (Paris, Frankreich) und 21 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verstößt und daher mit Rechtsfehlern behaftet ist; |
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festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 ermessenmissbräuchlich ist; |
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festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 und ihre wissenschaftliche Grundlage, die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sind; |
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festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt; |
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festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt; |
und infolgedessen
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die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
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1. |
Rechtsfehler: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (1), der ein festgestelltes Risiko voraussetze, indem die betreffenden Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A dieser Verordnung eingeordnet würden, obwohl wissenschaftliche Unsicherheiten bestünden, und indem andere Erzeugnisse als Stoffe in Anhang III Teil C eingeordnet würden, sowie gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2), da sie auf einer partiellen und fehlerhaften Risikobewertung beruhe. |
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2. |
Ermessensmissbrauch: Verschiedene genaue, plausible und übereinstimmende Anhaltspunkte zeigten, dass das von der Kommission geltend gemachte Ziel des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher nicht der Realität entspreche. Die angefochtene Verordnung führe unter anderem dazu, dass nur den Arzneimitteln das Recht vorbehalten wird, Zubereitungen und Stoffe, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, zu nutzen, die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführt sind, obwohl dies nicht der verfolgte Zweck sei. |
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3. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler: Die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. November 2017, auf die sich die angefochtene Verordnung stütze, sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da die EFSA das genotoxische und kanzerogene Risiko der Hydroxyanthracen-Derivate bewertet habe, ohne ihre eigenen Risikobewertungsmethoden noch die der OECD beachtet zu haben und dabei den Schlussfolgerungen der Europäischen Arzneimittelagentur widersprechende Schlussfolgerungen gezogen habe. Die angefochtene Verordnung sei daher mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, weil die Kommission zum einen Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 eingeordnet habe, obwohl die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 wissenschaftliche Unsicherheiten erkennen ließe, sie zum anderen nicht den Grundsatz ALARA auf die Risikomanagementmaßnahmen angewandt habe und sie schließlich die Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach der Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 nicht berücksichtigt habe. |
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4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Formulierung der angefochtenen Verordnung sei widersprüchlich, da sie zum einen auf den Begriff „Zubereitungen“ Bezug nehme, obwohl dieser durch keine Bestimmung definiert werde, zum anderen bestimmte Hydroxyanthracen-Derivate gleichzeitig verboten und zulässig, aber geprüft, erschienen, und schließlich der Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel) Präzisierungen des Textes hätte vornehmen müssen. |
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Verordnung Stoffe in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 einordne, ohne den unteren Schwellenwert festzulegen, was dazu führe, diese zu verbieten, obwohl dieses Verbot nicht erforderlich sei, um das verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26).
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).