7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/62


Klage, eingereicht am 6. April 2021 — Covington & Burling und Van Vooren/Kommission

(Rechtssache T-201/21)

(2021/C 217/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Covington & Burling (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien) und Bart Van Vooren (Meise, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Diaz Gavier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 12. März 2021 für nichtig zu erklären, mit dem der Zugang zu den angeforderten Dokumenten (1) nach der Transparenzverordnung verweigert wurde,

der Kommission aufzuerlegen, unverzüglich den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, und

der Kommission sämtliche Rechtsverfolgungskosten sowie sonstigen Kosten und Auslagen, die Covington in dieser Sache entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe sich zu Unrecht auf Art. 4 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Transparenzverordnung (2) gestützt, um ihre Weigerung, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, zu rechtfertigen.

2.

Selbst wenn Art. 4 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Transparenzverordnung oder ein anderer Grund von Art. 4 dieser Verordnung anwendbar wäre, habe die Kommission nicht nachgewiesen, wie die angeforderten Dokumente die Anforderungen erfüllten.

3.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie ihre Weigerung, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, auf die Verordnung über die Ausschussverfahren (3) gestützt habe.

4.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie ihre Weigerung auf die Standardgeschäftsordnung der Kommission für Ausschüsse gestützt habe.

5.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen allgemeine Transparenzgrundsätze und untergrabe die demokratische Legitimität von Durchführungsakten.


(1)  Anmerkung: Die angeforderten Dokumente betreffen ein Ausschussverfahren und insbesondere Dokumente, die sich auf das Abstimmungsverhalten bestimmter Mitgliedstaaten in Bezug auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracenderivate enthalten, beziehen.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).