31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/40


Klage, eingereicht am 8. April 2021 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-195/21)

(2021/C 206/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären;

soweit der Kläger betroffen ist,

den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [für nichtig zu erklären];

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [für nichtig zu erklären];

dem Rat der Europäischen Union die Kosten gemäß der Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 29) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 2), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, auf vier Klagegründe:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den Hinweis in den Rechtsakten auf die Begründetheit der Maßnahme sowie auf die durchgeführten Prüfungen betreffend die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

2.

Fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Falls und Ermessensmissbrauch, da der Kläger Nachweise dafür erbracht habe, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für jegliches Strafverfahren fehle, und einen Verstoß gegen Grundrechte vorgetragen habe, ohne dass der Rat daraus irgendwelche Schlussfolgerungen gezogen habe.

3.

Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf Waffengleichheit.

4.

Fehlen einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 EUV nicht die Rechtsgrundlage für die restriktive Maßnahme, die gegen den Kläger ergriffen worden sei, sein könne.