7.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/50 |
Klage, eingereicht am 7. April 2021 — PKK/Rat
(Rechtssache T-182/21)
(2021/C 217/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (a.k.a. KADEK a.k.a. KONGRA-GEL) betreffen; |
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darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung der Prozesskosten mit Zinsen, die später beziffert werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin sieben Gründe vor.
1. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 (1) des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 (2) des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) des Rates und/oder Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (4) des Rates verstießen. |
2. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da die Klägerin nicht als Vereinigung oder Körperschaft, die an terroristischen Handlungen beteiligt sei, im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates angesehen werden könne. |
3. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da keine zuständige Behörde einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gefasst habe. |
4. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da der Rat keine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates verlange. |
5. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da der Beschluss und die Durchführungsverordnung gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen. |
6. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllten. |
7. |
Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und Rechtsbehelf verletzten. |
(1) Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. 2021, L 43, S. 14).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. 2021, L 43, S. 1).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).