7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/50


Klage, eingereicht am 7. April 2021 — PKK/Rat

(Rechtssache T-182/21)

(2021/C 217/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (a.k.a. KADEK a.k.a. KONGRA-GEL) betreffen;

darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung der Prozesskosten mit Zinsen, die später beziffert werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin sieben Gründe vor.

1.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 (1) des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 (2) des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) des Rates und/oder Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (4) des Rates verstießen.

2.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da die Klägerin nicht als Vereinigung oder Körperschaft, die an terroristischen Handlungen beteiligt sei, im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates angesehen werden könne.

3.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da keine zuständige Behörde einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gefasst habe.

4.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da der Rat keine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates verlange.

5.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da der Beschluss und die Durchführungsverordnung gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen.

6.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllten.

7.

Der Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates und die Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates seien nichtig, soweit sie die Klägerin beträfen, da sie ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und Rechtsbehelf verletzten.


(1)  Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. 2021, L 43, S. 14).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. 2021, L 43, S. 1).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).