14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/30


Klage, eingereicht am 22. März 2021 — RG/Rat

(Rechtssache T-157/21)

(2021/C 228/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RG (Prozessbevollmächtigter: R. Purcell, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 (1) über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auf der einen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der anderen Seite sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (2) für nichtig zu erklären, sofern durch den Beschluss Teil Drei Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens vorläufig auf Irland anwendbar ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem gerügt wird, dass der Rat nicht zuständig sei, eine wesentliche Formvorschrift verletze und gegen die Verträge verstoße, indem er einen Beschluss erlassen habe, der für Irland ohne „Opt-in“-Möglichkeit gemäß Protokoll Nr. 21 hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: RFSR) bindend sein solle:

Das Protokoll gehöre zum Primärrecht der Union. Außerdem stelle es eine der wesentlichen demokratischen Vorschriften des irischen Verfassungsrechts dar.

Der Wortlaut des Protokolls Nr. 21 und der entsprechenden Bestimmung in der irischen Verfassung zeigten, dass Irland im RFSR die ausschließliche Zuständigkeit vorbehalten sei.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sei eine internationale Übereinkunft im Sinne des Protokolls. Irland müsse also dafür optieren, um an die darin vorgesehenen Maßnahmen zum RFSR gebunden zu sein.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stütze die Annahme, dass der Titel zur Übergabe von Personen keine vernachlässigbare Maßnahme, und der RFSR die geeignete Rechtsgrundlage dafür sei.


(1)  ABl. 2020, L 444, S. 2.

(2)  ABl. 2020, L 444, S. 14.