12.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/48 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Numbi/Rat
(Rechtssache T-112/21)
(2021/C 128/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan,)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 5 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.