22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/35


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Cargolux/Kommission

(Rechtssache T-80/21)

(2021/C 98/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Cargolux) (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Goeteyn und E. Aliende)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der Cargolux dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission den zu zahlenden Betrag der Verzugszinsen und der Zinseszinsen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV und dem Urteil vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines International SA/Kommission (Rechtssache T-39/11), nicht gezahlt habe, und infolgedessen gemäß Art. 266, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV die folgenden Beträge zu zahlen:

i.

einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Verzugszinsbetrags, d. h. Zinsen auf den Betrag von 39 900 000 Euro zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010 (nämlich 1 %), erhöht um 3,5 %, für den Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2011 und dem 5. Februar 2016, was einen Betrag von 8 075 972,03 Euro ergibt, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet;

ii.

einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Zinseszinsbetrags, d. h. Zinsen auf den Betrag des zu zahlenden Verzugszinsbetrags für den Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2016 und dem Tag, an dem die Kommission den geltend gemachten Betrag tatsächlich zahlt (oder, falls das Gericht den Antrag von Cargolux auf Zahlung des Zinseszinsbetrags ab dem 5. Februar 2016 zurückweist, zumindest für den Zeitraum zwischen dem Tag der Klageerhebung und dem Tag, an dem die Kommission den geltend gemachten Betrag tatsächlich zahlt), zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010 (nämlich 1 %), erhöht um 3,5 % (oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet);

der Kommission die gesamten Kosten von Cargolux für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV außervertraglich verpflichtet sei, Cargolux Schadensersatz in Höhe des zu zahlenden Betrags der Verzugszinsen und der Zinseszinsen zu leisten.