25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/38


Klage, eingereicht am 24. August 2021 — PV/Kommission

(Rechtssache T-78/21)

(2021/C 431/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

dementsprechend:

folgende Entscheidungen wegen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes fraus omnia corrompit, einer qualifizierten betrügerischen Absicht bzw. einer durch Art. 34 der Charta verbotenen Aufhebung sozialer Rechte unter allen Gesichtspunkten aufzuheben: die Ablehnung des ursprünglichen Antrags D/191/20 vom 20. Juli 2020, die Ablehnung der Beschwerde R/458/20 vom 29. Januar 2021, die Ablehnung der Beschwerde R/137/21 vom 1. Juli 2021 und die Ablehnung der Beschwerde R/512/20 vom 26. Februar 2021;

die Ablehnung der Beschwerde R/512/20 vom 26. Februar 2021 wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta aufzuheben;

gemäß Art. 268 und 340 AEUV folgende Entschädigungen zuzusprechen:

den Ersatz des durch die Ablehnung der angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen (100 000 Euro) und materiellen (47 221,02 Euro) Schadens, der unter dem Vorbehalt einer neuen Bewertung auf einen Gesamtbetrag von 147 221,02 Euro geschätzt wird, nebst Verzugs- und Ausgleichszinsen bis zum Tag der vollständigen Begleichung;

in jedem Fall:

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Prozesskostenhilfe.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zehn Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen die Art. 1, 3 und 4 und gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz fraus omnia corrompit und gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta wegen der Verwendung einer falschen Unterschrift in der Entscheidung, mit der dem Kläger sämtliche Ruhegehaltsansprüche entzogen wurden

3.

Weiterer Verstoß gegen den Grundsatz fraus omnia corrompit wegen betrügerischer Absichten und Unterschlagungen

4.

Verstoß gegen die Art. 59 und 60 des Statuts, Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verletzung der Rechtsordnung durch das Amt für die „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) der Kommission, das nicht befugt sei, Ruhegehaltsansprüche durch eine willkürliche, nur gegen eine Person verhängte Strafe zu entziehen

5.

Qualifizierter Verstoß gegen Art. 34 der Charta mit einer Aufhebung der sozialen Rechte und Verstoß gegen Art. 77 des Statuts mit der Folge des Entzugs der Ruhegehaltsansprüche

6.

Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz non bis in idem und gegen Art. 50 der Charta sowie gegen Anhang IX Art. 9 Abs. 3 des Statuts

7.

Qualifizierter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

8.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Entfernung aus dem Dienst die schwerste Strafe sei, die das Statut vorsehe, und die Kommission darüber hinaus sämtliche Ruhegehaltsansprüche auf Lebenszeit entzogen habe

9.

Befugnismissbrauch durch die Dienststellen des PMO, da die Entscheidung der zeitweiligen Kürzung des Ruhegehalts nur von der aus drei Diensten bestehenden Anstellungsbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Entfernung aus dem Dienst gemäß Anhang IX Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Statuts getroffen werden könne

10.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 20 der Charta, da gegen einen Beamten, der aus wesentlich schwereren Gründen aus dem Dienst entfernt worden sei als er, hinsichtlich der Kürzung des Ruhegehalts eine weniger schwere Strafe verhängt worden sei