15.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/34 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2021 — Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/EUA
(Rechtssache T-005/21)
(2021/C 88/46)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt (Helvoirt, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gebruers)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage auf Nichtigerklärung des ihr mit E-Mail vom 9. November 2020 mitgeteilten Beschlusses der Europäischen Umweltagentur (EUA) über die Weigerung, dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) Fragen zur zutreffenden Auslegung von Anhang III, Abschnitt C, fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai über Luftqualität und saubere Luft für Europa (im Folgenden: Luftqualitätsrichtlinie) für zulässig und begründet zu erklären; |
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
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die Sache an die EUA zurückzuverweisen, damit sie doch noch die notwendigen Fragen zur zutreffenden Auslegung der genannten Bestimmung, wie durch die Klägerin beantragt, an den Gerichtshof stellt; |
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der EUA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie und Anhang III, Abschnitt C dieser Richtlinie, Verstoß gegen Art. 267 AEUV, Verstoß gegen Art. 1 und 9 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus und Verstoß gegen Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz dadurch, dass sich die EUA weigere, dem Gerichtshof die notwendigen Fragen zur zutreffenden Auslegung der Luftqualitätsrichtlinie vorzulegen.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verstoß gegen Art. 191 AEUV dadurch, dass die EUA das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unparteiisches Gericht behindere. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 267 AEUV dadurch, dass die EUA anstatt des Gerichtshofs entschieden habe, dass die von der Klägerin gestellten Fragen offensichtlich keiner Beantwortung bedürften. |