Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. September 2022 –
Zegers/Kommission
(Rechtssache T‑663/21) ( 1 )
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Voraussetzung des Erwerbs vor Eintritt in den Dienst der Union – Berücksichtigung eines Zeitraums nach Eintritt in den Dienst der Union durch die nationale Behörde“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Knappe, aber hinreichend genaue und verständliche Darstellung – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 37-40) |
2. |
Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Modalitäten – Bestimmung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Zuständigkeit der nationalen Behörden – Fehlende Bestimmung durch diese Behörden – Möglichkeit für das betreffende Unionsorgan, das übertragbare Kapital selbst zu berechnen – Ausschluss – Verpflichtung zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den betreffenden Mitgliedstaat – Fehlen (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 EUV; Art. 258 AEUV; Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2) (vgl. Rn. 42-46, 49-54, 73, 74, 78-82) |
3. |
Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, mit denen aber die Stichhaltigkeit der in der Antwort auf die Beschwerde angegebenen Gründe in Zweifel gezogen werden soll – Zulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 63-65, 69, 70) |
4. |
Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 1) (vgl. Rn. 85-87) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
( 1 ) ABl. C 24 vom 17.1.2022.