Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2023 –
YD/FRA

(Rechtssache T‑648/21) ( 1 )

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete der FRA – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Unbefristeter Vertrag – Auflösung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. ii BSB – Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BSB vorgesehenen Einstellungsvoraussetzung –Verweigerung der Anwendung der Ausnahmeregelung – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Unparteilichkeit – Rechtssicherheit – Diskriminierungsverbot – Dienstliches Interesse – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Anspruch auf rechtliches Gehör – Bedeutung – Beweislast

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii)

(vgl. Rn. 33-37, 42)

2. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Ermessen der Verwaltung – Dienstliches Interesse – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff – Beweislast

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii)

(vgl. Rn. 68-71, 85-89)

3. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Bedeutung – Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Bediensteten und der dienstlichen Interessen – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii)

(vgl. Rn. 97-104)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

YD und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 502 vom 13.12.2021.