Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2023 –
YD/FRA
(Rechtssache T‑648/21) ( 1 )
„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete der FRA – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Unbefristeter Vertrag – Auflösung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. ii BSB – Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BSB vorgesehenen Einstellungsvoraussetzung –Verweigerung der Anwendung der Ausnahmeregelung – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Unparteilichkeit – Rechtssicherheit – Diskriminierungsverbot – Dienstliches Interesse – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
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1. |
Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Anspruch auf rechtliches Gehör – Bedeutung – Beweislast (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii) (vgl. Rn. 33-37, 42) |
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2. |
Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Ermessen der Verwaltung – Dienstliches Interesse – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff – Beweislast (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii) (vgl. Rn. 68-71, 85-89) |
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3. |
Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Bedeutung – Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Bediensteten und der dienstlichen Interessen – Grenzen (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 Buchst. c Ziff. ii) (vgl. Rn. 97-104) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
YD und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |