Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2022 –
Puma/EUIPO – Vaillant (Puma)

(Rechtssache T‑623/21) ( 1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Puma – Ältere Unionsbildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Zweck

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 19)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 20‑23, 41, 67, 68, 80)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Maßgebliche Verkehrskreise

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 27, 29, 36)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Wortmarke Puma und Bildmarke PUMA

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 38, 43, 52, 59, 77, 100, 114, 120, 122)

5. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen – Begrenzung auf offensichtliche Beurteilungsfehler

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 3)

(vgl. Rn. 42)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Erforderlicher Grad der Ähnlichkeit

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art 5)

(vgl. Rn. 45, 46)

7. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 53, 61)

8. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 188; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)

(vgl. Rn. 95)

9. 

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 296 AEUV; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1 Satz 1)

(vgl. Rn. 107)

10. 

Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 108‑110)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Puma SE trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 471 vom 22.11.2021.