Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Oktober 2022 –
bett1.de/EUIPO – XXXLutz Marken (BODY STAR)
(Rechtssache T‑537/21) ( 1 )
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke BODY STAR – Ältere Unionswortmarke Bodyguard – Ältere nationale Wortmarke Bodyguard – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“
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1. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 15, 16, 43, 44) |
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2. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18, 19) |
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3. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken BODY STAR und Bodyguard (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24-26, 30-32, 41, 42, 45, 50-53) |
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4. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 33) |
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juni 2021 (verbundene Sachen R 1711/2020‑2 und R 1727/2020‑2) wird aufgehoben, soweit sie „Matratzen; Matratzenauflagen; Betten; Bettgestelle; Lattenroste für Betten; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kissen; Kopfkissen; Nackenstützkissen; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen“ der Klasse 20 und „Bettdecken; Bettwäsche; Inlett [Matratzentuch]; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schlafsäcke“ der Klasse 24 betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |