Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 29. März 2023 –
Tinnus Enterprises/EUIPO – Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T‑535/21) ( 1 )
„Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“
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1. |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung der relevanten objektiven Umstände (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24-27, 57) |
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2. |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Darstellung von Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34-42, 48, 67, 72, 82, 93) |
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3. |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verzicht und Nichtigkeit – Antrag auf Nichtigerklärung – Prüfung des Antrags – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Beweislast (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 49) |
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4. |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 83) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Tinnus Enterprises LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |