Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 29. März 2023 –
Tinnus Enterprises/EUIPO – Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

(Rechtssache T‑535/21) ( 1 )

„Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung der relevanten objektiven Umstände

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 24-27, 57)

2. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Darstellung von Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 34-42, 48, 67, 72, 82, 93)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verzicht und Nichtigkeit – Antrag auf Nichtigerklärung – Prüfung des Antrags – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Beweislast

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 49)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 83)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Tinnus Enterprises LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


( 1 ) ABl. C 431 vom 25.10.2021.