Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 30. März 2022 –
Daimler/EUIPO (Darstellung von Dreizacksternen auf schwarzem Hintergrund I)

(Rechtssache T-277/21) ( 1 )

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmustermarke – Darstellung von Dreizacksternen auf schwarzem Hintergrund I – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmelzendes Zeichen

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 11, 12, 17-21)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Mustermarke, die Dreizacksterne auf schwarzem Hintergrund I darstellt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 22, 26, 31, 33-35)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Keine Bindung der Unionsinstanzen durch Entscheidungen der nationalen Behörden

(vgl. Rn. 30)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Daimler AG trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 278 vom 12.7.2021.