Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2022 –
Domator24.com Paweł Nowak/EUIPO – Siwek und Didyk (Sessel)

(Rechtssache T‑256/21) ( 1 )

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Sessel darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Offenbarung – Ausnahme – Tatsachen, die den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht bekannt sein können – Ereignisse, die außerhalb des Unionsgebiets stattgefunden haben – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 23, 24, 33)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Beweis – Beweiswert – Beurteilungskriterien – Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der freien Beweisführung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)

(vgl. Rn. 30)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Offenbarung – Nachweis der Offenbarung – Inhalt einer Website

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 31)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Darstellung eines Sessels

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 32, 36, 37, 50, 56, 65)

5. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 44, 46, 53, 54)

6. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 58, 59)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Domator24.com Paweł Nowak trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 278 vom 12.7.2021.