URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

12. Oktober 2022 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamter – In einem Drittland verwendeter Bedienstete des EAD – Delegationsleiter – Probezeit für Führungskräfte – Abschließender Probezeitbericht für Führungskräfte – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit – Umsetzung auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben am Sitz des EAD – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 des Beschlusses K(2008) 5028/2 der Kommission vom 9. September 2008 betreffend die mittlere Führungsebene – Nichtaufnahme von Unterlagen in die Personalakte – Dienstliches Interesse – Befugnismissbrauch – Antrag auf Beistand – Entscheidung, mit der der Antrag zurückgewiesen wird – Haftung“

In der Rechtssache T‑88/21,

Sandra Paesen, wohnhaft in Beersel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld,

Klägerin,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. Spáč als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2022

folgendes

Urteil ( 1 )

1

Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, Frau Sandra Paesen, zum einen die Aufhebung erstens des sie betreffenden abschließenden Probezeitberichts für Führungskräfte (im Folgenden: abschließender Probezeitbericht), zweitens der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 10. April 2020 über ihre Umsetzung auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) und drittens der Entscheidung des EAD vom 12. Mai 2020, mit der ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung), und zum anderen den Ersatz der finanziellen und immateriellen Schäden, den die Klägerin erlitten habe.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist Beamtin der Europäischen Union. Sie trat 2004 in den Dienst des Rates der Europäischen Union ein und wurde 2011 in den EAD versetzt.

3

Mit Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter) vom 17. Juli 2018 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2018 zur Delegationsleiterin der Union bei der Republik Malawi (im Folgenden: Delegation in Malawi) ernannt.

4

Am selben Tag wurde die Klägerin gemäß dem Beschluss der Kommission K(2008) 5028/2 vom 9. September 2008 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss 5028/2), der durch die Entscheidung PROC EEAS(2011) 002 des Generaldirektors Verwaltung des EAD vom 29. November 2011 auf den EAD anwendbar wurde, einer Probezeit von neun Monaten unterstellt.

5

Am 18. März 2019 wurde die Probezeit in Anbetracht des Probezeitzwischenberichts, in dem die Aufsichts- und Führungsfähigkeiten der Klägerin für unzureichend erachtet wurden, ab dem 1. Juni 2019 um sechs Monate verlängert.

6

Vom 16. bis zum 25. September 2019 führte der Inspektionsdienst des EAD einen Ad-hoc‑Inspektionsbesuch in der Delegation durch.

7

Am 14. Oktober 2019 wurde der vom Inspektionsbesuch erstellte Entwurf des Inspektionsberichts (im Folgenden: Entwurf des Inspektionsberichts) der Klägerin zu etwaigen Stellungnahmen übermittelt. Dieser Entwurf enthielt zwölf Empfehlungen betreffend die Führung der Delegation, von denen sechs an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Delegationsleiterin gerichtet waren.

8

Am 27. November 2019 übersandte die Generalsekretärin des EAD der Klägerin den abschließenden Probezeitbericht, in dem die Aufsichts- und Führungsfähigkeiten der Klägerin für unzureichend erachtet wurden.

9

Im Übrigen teilte die Generalsekretärin des EAD der Klägerin auch mit, dass der Hohe Vertreter zum einen der Ansicht sei, dass die Leistungen der Klägerin in dieser Probezeit nicht zufriedenstellend gewesen seien, und zum anderen, dass sie beabsichtige, die Klägerin auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben am Sitz des EAD umzusetzen.

10

Am 29. November 2019 übermittelte die Klägerin der Generalsekretärin des EAD ihre Anmerkungen zum Entwurf des Inspektionsberichts.

11

Am 12. Dezember 2019 übermittelte die Klägerin der Generalsekretärin des EAD ihre Stellungnahme zum abschließenden Probezeitbericht.

12

Am 18. Dezember 2019 wiederholte die Klägerin gegenüber der Generalsekretärin des EAD ihre Stellungnahmen zum abschließenden Probezeitbericht und zu den Bedingungen, unter denen sie die Probezeit für Führungskräfte abgeleistet habe, und beantragte Zugang zu den Dokumenten, auf denen dieser Bericht beruhe.

13

Am 19. Dezember 2019 übermittelte der für Afrika zuständige Generaldirektor (im Folgenden: Generaldirektor Afrika) dem Inspektionsdienst des EAD eine Stellungnahme zum Entwurf des Inspektionsberichts.

14

Am 11. Januar 2020 ersuchte die Klägerin den Hohen Vertreter um Bestätigung in ihrer Funktion als Delegationsleiterin in Malawi.

15

Am 17. Januar 2020 richtete die Klägerin an die Direktorin der Personalabteilung des EAD einen auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gestützten Antrag auf Beistand (im Folgenden: Antrag auf Beistand), mit dem Ziel, die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung mit der Begründung zu erreichen, dass sie Opfer von Mobbing seitens ihrer Vorgesetzten, insbesondere des Generaldirektors Afrika und der Leiterin der Abteilung für Südliches Afrika und Indischer Ozean (im Folgenden: Leiterin der Abteilung Afrika 2) gewesen sei.

16

Am 29. Januar 2020 wurde der Klägerin die abschließende Fassung des Berichts über den Ad-hoc‑Inspektionsbesuch (im Folgenden: abschließender Inspektionsbericht) übermittelt.

17

Am 22. März 2020 wurde der Klägerin die Genehmigung erteilt, ihren Dienstort zu verlassen und aus medizinischen und familiären Gründen nach Belgien zurückzukehren. Vom selben Tag an befand sie sich nacheinander bis zum 1. September 2020 im Krankheitsurlaub und im Jahresurlaub.

18

Am 30. März 2020 übermittelte die Klägerin der Personaldirektion des EAD zusätzliche Informationen, um den Antrag auf Beistand zu ergänzen.

19

Mit Schreiben vom 10. April 2020 erließ der Hohe Vertreter die erste angefochtene Entscheidung, mit der er die Klägerin ab dem 1. Mai 2020 auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben umsetzte.

20

Mit Entscheidung vom 30. April 2020 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 2020 der Direktion Wirtschaft und globale Angelegenheiten des EAD zugewiesen.

21

Am 12. Mai 2020 erließ die Personaldirektorin des EAD die zweite angefochtene Entscheidung, mit der sie den Antrag auf Beistand ablehnte.

22

Am 10. Juli 2020 legte die Klägerin zum einen eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen den abschließenden Probezeitbericht und die vorgenannten Entscheidungen vom 10. April, 30. April und 12. Mai 2020 ein und verlangte zum anderen den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 60000 Euro sowie die Erstattung ihrer Anwaltskosten und ‑honorare.

23

Am 4. November 2020 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

Anträge der Parteien

24

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen sowie, hilfsweise, den abschließenden Probezeitbericht und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den EAD zum Ersatz des erlittenen finanziellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;

die Anlagen D.2, D.3 und D.4 zur Gegenerwiderung „aus dem Verfahren zurückzuziehen“;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

25

Der EAD beantragt,

die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum Antrag auf Aufhebung des abschließenden Probezeitberichts

38

Die Zulässigkeit der Klage ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den das Gericht von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Credito Fondiario/SRB, C‑69/19 P, EU:C:2020:178, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört. Nach ständiger Rechtsprechung sind nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen, Handlungen, gegen die die Aufhebungsklage gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Martinez De Prins u. a./EAD, T‑575/16, EU:T:2017:911, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Aufhebungsklagen für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf deren Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Im vorliegenden Fall ist erstens der abschließende Probezeitbericht, dessen Aufhebung die Klägerin begehrt, durch den Beschluss 5028/2 geregelt (siehe oben, Rn. 4).

42

Nach Art. 11 des Beschlusses 5028/2 gilt für Personen, die erstmals mit mittleren Führungsaufgaben betraut werden, eine Probezeit von neun Monaten. Nach fünf Monaten wird ein Zwischenbericht über die Probezeit und einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein abschließender Probezeitbericht erstellt. Diese Probezeit kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens sechs Monate verlängert werden, nach deren Ablauf eine letzte Beurteilung erstellt wird.

43

Außerdem muss die Anstellungsbehörde nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 3 des Beschlusses 5028/2, wenn die Probezeit nach ihrem Ablauf (d. h. nach höchstens 15 Monaten) fruchtlos ist, weil eine der zu bewertenden Kompetenzen für unzureichend erachtet wird, die Umsetzung des betreffenden Bediensteten auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben vorschlagen.

44

So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 3 des Beschlusses 5028/2, wie der EAD in seiner schriftlichen Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen einräumt, dass ein abschließender Probezeitbericht, in dem zumindest eine unzureichende Führungsfähigkeit erwähnt wird, nicht dazu führt, dass die Anstellungsbehörde, die diesen Bericht erstellt, eine Entscheidung über die Umsetzung des betreffenden Beamten auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben trifft, sondern nur dazu, dass sie dem Hohen Vertreter als für die Umsetzung des betreffenden Beamten zuständige Anstellungsbehörde – gegebenenfalls nach Verlängerung der Probezeit für Führungskräfte – einen Vorschlag unterbreitet.

45

Zweitens ist entschieden worden, dass der Zweck der Probezeit nach Art. 44 Abs. 2 des Statuts in seiner bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Zweck der Probezeit, die für die Bediensteten auf Zeit nach Art. 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung galt, hinreichend ähnlich war, so dass es möglich ist, sich an der entsprechenden Rechtsprechung zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 97).

46

Eine solche Ähnlichkeit besteht auch in Bezug auf die Probezeit, die neuen Delegationsleitern des EAD gemäß Beschluss 5028/2 auferlegt wird. Ein Bericht wie der abschließende Probezeitbericht kann nicht mit den jährlichen Beurteilungen verglichen werden, die während der gesamten Laufbahn eines Beamten erstellt werden und die ihrerseits beschwerende Handlungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Probezeitberichte, deren Zweck darin besteht, die Entscheidung der Verwaltung über die Ernennung des Betroffenen zum Beamten auf Lebenszeit am Ende seiner Probezeit oder über seine Entlassung vorzubereiten, sollen eine punktuelle Entscheidung der Verwaltung lediglich vorbereiten und hängen eng mit dieser Entscheidung zusammen, und stellen folglich keine beschwerenden Handlungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 134).

48

Der abschließende Probezeitbericht dient somit, wenn er negativ ist, nur dazu, eine punktuelle Entscheidung der Verwaltung vorzubereiten, nämlich die Entscheidung über die Umsetzung auf eine andere Stelle ohne Führungsaufgaben, mit der dieser Bericht somit eng zusammenhängt.

49

Drittens trifft es zu, dass, wie der EAD hervorhebt, Art. 44 Abs. 2 des Statuts das in dieser Bestimmung vorgesehene Aufsteigen in den Dienstaltersstufen davon abhängig macht, dass die Leistungen von Beamten, die u. a. zum Referatsleiter ernannt werden, in den ersten neun Monaten nach ihrer Ernennung im Sinne von Art. 43 des Statuts zufriedenstellend waren.

50

Das in Art. 44 Abs. 2 des Statuts vorgesehene außerordentliche Aufsteigen in den Dienstaltersstufen gilt jedoch für Beamte, die zu Referatsleitern, Direktoren oder Generaldirektoren ernannt werden, und nicht für Bedienstete des EAD, die wie die Klägerin erstmals zu Delegationsleitern ernannt werden, deren Aufgaben in Art. 5 des Beschlusses 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD (ABl. 2010, L 201, S. 30) definiert sind.

51

Folglich wirkt sich der Umstand, dass Art. 44 Abs. 2 des Statuts auf Art. 43 des Statuts Bezug nimmt, nicht auf den Charakter des abschließenden Probezeitberichts für Delegationsleiter des EAD als vorbereitende Handlung aus.

52

Viertens trifft es auch zu, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 des Beschlusses 5028/2 auf Art. 43 des Statuts verweist, indem er vorsieht, dass der abschließende Probezeitbericht der in dieser Bestimmung geregelten jährlichen Beurteilung beizufügen ist.

53

Allerdings kann ein in der Personalakte eines Beamten enthaltener Probezeitbericht für Führungsaufgaben nach der Entscheidung am Ende dieser Probezeit, für die er erstellt wurde und deren Vorbereitung er ausschließlich diente, grundsätzlich keinerlei Wirkung mehr entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Daher darf ein Zwischenbericht über die Probezeit oder ein abschließender Probezeitbericht, auch wenn dieser Bericht eine Reihe von Bemerkungen zu den Fähigkeiten des Beamten oder sonstigen Bediensteten enthält, grundsätzlich weder von einem Beförderungsausschuss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 137) noch, wie der EAD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, vom Beratenden Ausschuss für Ernennungen, der durch den Beschluss PROC HR(2011) 005 des Hohen Vertreters vom 9. März 2011 vorgesehen ist, noch von der Anstellungsbehörde in einem neuen Verfahren zur Auswahl der Delegationsleiter berücksichtigt werden.

55

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger im Rahmen einer Klage gegen die am Ende des Verfahrens der Probezeit für Führungsaufgaben ergangene Entscheidung freisteht, die Rechtswidrigkeit der mit dieser Entscheidung eng verbundenen früheren Handlungen, insbesondere die Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die sich seiner Ansicht nach auf den abschließenden Probezeitbericht auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Sesma Merino/HABM, T‑127/14 P, EU:T:2015:927, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Nach alledem stellt zwar die erste angefochtene Entscheidung, mit der die Klägerin auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben umgesetzt wurde, soweit sie die Position der Verwaltung endgültig festlegt und dadurch die Interessen der Klägerin unmittelbar und sofort berührt, eine die Klägerin beschwerende Maßnahme dar, doch gilt dies nicht für den abschließenden Probezeitbericht, bei dem es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme für diese Entscheidung handelt.

57

Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Aufhebung des abschließenden Probezeitberichts unzulässig und zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung

58

Zur Stützung der vorliegenden Anträge macht die Klägerin im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 25 des Statuts, zweitens eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, drittens einen Verstoß gegen Art. 11 des Beschlusses 5028/2 und den Beschluss ADMIN(2019) 31 des EAD vom 15. November 2019 über die Ausübung und die Weiterübertragung von Befugnissen, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen wurden (im Folgenden: ADMIN[2019] 31), sowie viertens eine Missachtung von Art. 26 des Statuts, fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts und sechstens einen Befugnismissbrauch geltend macht.

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

71

Die Klägerin macht im Wesentlichen erstens einen Fehler bei der Anhörung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen, zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und drittens eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung geltend.

[nicht wiedergegeben]

– Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

79

Im Rahmen des vorliegenden Teils erhebt die Klägerin im Wesentlichen die folgenden vier Rügen.

80

Erstens macht die Klägerin geltend, sie habe in Beantwortung des Schreibens der Generalsekretärin des EAD vom 27. November 2019, mit dem ihr der abschließende Probezeitbericht übermittelt worden sei, Stellungnahmen abgegeben, die folgenlos geblieben seien. Sie trägt vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Entscheidungsprozess der Anstellungsbehörde zu beeinflussen, wie die Umstände belegten, dass zum einen die erste angefochtene Entscheidung nicht auf die von ihr am 12. Dezember 2019 und am 30. Januar 2020 abgegebenen Stellungnahmen Bezug nehme und zum anderen aus dieser Entscheidung in keiner Weise hervorgehe, dass die Anstellungsbehörde ihr Ermessen im Hinblick auf die Stellungnahmen, die sie zu diesem Bericht abgegeben habe, tatsächlich ausgeübt habe.

81

Zweitens enthalte der abschließende Probezeitbericht subjektive Behauptungen, die nicht durch beweiskräftige Dokumente gestützt würden, so dass das Fehlen dieser Unterlagen sie zweifellos daran gehindert habe, erschöpfend zu allen Tatsachen und Dokumenten Stellung zu nehmen, auf die die erste angefochtene Entscheidung gestützt sei.

82

Drittens hätte sie gemäß dem Beschluss ADMIN(2019) 31 vom Hohen Vertreter angehört werden müssen.

83

Viertens macht die Klägerin geltend, sie habe keine Gelegenheit gehabt, den Inhalt des abschließenden Probezeitberichts mit ihren Vorgesetzten zu erörtern, bevor ihr dieser Bericht am 27. November 2019 von der Generalsekretärin des EAD übermittelt worden sei, was gegen die Bestimmungen des Statuts und die anwendbare interne Regelung verstoße.

84

Der EAD tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

85

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

86

Das Recht, gehört zu werden, garantiert somit jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten in einen Drittstaat berührt insbesondere sein Dienstverhältnis, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Sie kann sich auch insofern auf die Laufbahn dieses Beamten auswirken, als sie seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen kann, denn bestimmte Tätigkeiten können aufgrund ihrer Natur bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen. Sie kann im Übrigen zu einer Verringerung seines Gehalts führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59//06 P, EU:C:2007:756, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Daraus folgt, dass eine Entscheidung über die Umsetzung gegen den Willen des Beamten in einem Kontext wie dem vorliegenden, der durch Unzulänglichkeiten bei den Führungsaufgaben gekennzeichnet ist, die Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, der ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, auch wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59//06 P, EU:C:2007:756, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Anhand dieser Grundsätze ist der Klagegrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.

90

Im vorliegenden Fall steht erstens fest, dass die Generalsekretärin des EAD der Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2019 den abschließenden Probezeitbericht übermittelt und sie darüber informiert hat, dass der Hohe Vertreter auf der Grundlage dieses Berichts beabsichtige, sie gemäß Art. 11 Abs. 4 des Beschlusses 5028/2 auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben am Hauptsitz des EAD umzusetzen.

91

Darüber hinaus forderte die Generalsekretärin des EAD die Klägerin mit demselben Schreiben auf, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu äußern, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werde.

92

Zweitens geht aus dem Verfahren neben den schriftlichen Stellungnahmen vom 12. Dezember 2019 und 11. Januar 2020, die die Klägerin an die Generalsekretärin des EAD bzw. den Hohen Vertreter gerichtet hat, hervor, dass die Klägerin am 17. Dezember 2019 ein Telefongespräch mit der Generalsekretärin geführt und am folgenden Tag weitere schriftliche Stellungnahmen an die Generalsekretärin gerichtet hat.

93

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt vor Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung sachdienlich und wirksam vorzutragen und die Gesichtspunkte geltend zu machen, die ihrer Ansicht nach dafür sprachen, eine solche Entscheidung nicht zu treffen. Daher macht sie zu Unrecht geltend, dass ihr Recht, vor dem Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung angehört zu werden, verletzt worden sei.

94

Das Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

95

Erstens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie von der Anstellungsbehörde vor der Erstellung des abschließenden Probezeitberichts hätte angehört werden müssen.

96

Zum einen ist festzustellen, dass der Beschluss 5028/2 der Anstellungsbehörde in keiner Weise eine solche Verpflichtung auferlegt.

97

Zum anderen trifft es zu, dass in Rn. 75 des Urteils vom 16. September 2013, Wurster/EIGE (F‑20/12 und F‑43/12, EU:F:2013:129), in Bezug auf eine Beurteilung der Führungskompetenzen, die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die mittlere Führungsebene des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) geregelt ist, entschieden wurde, dass jede Person, für die eine Beurteilung erstellt wird, die Auswirkungen auf ihre Laufbahn haben kann, auch ohne ausdrückliche Vorschrift die Möglichkeit haben muss, sich zu äußern, bevor die Beurteilung endgültig wird.

98

Diese Schlussfolgerung beruhte jedoch auf der Rechtsprechung zu den jährlichen Beurteilungen. Beurteilungen können sich auf die gesamte Laufbahn des Beamten auswirken und sind deshalb beschwerende Handlungen (siehe oben, Rn. 46), was beim abschließenden Probezeitbericht nicht der Fall ist (siehe oben, Rn. 56 und 57).

99

Dasselbe gilt für das Urteil vom 9. Oktober 2013, Wahlström/Frontex (F‑116/12, EU:F:2013:143), auf das sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens ebenfalls beruft.

100

Im Übrigen ergibt sich aus der oben in den Rn. 86 bis 88 angeführten Rechtsprechung, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar jeder Person, an die eine sie beschwerende Maßnahme gerichtet ist, garantiert, dass sie vor Erlass dieses Rechtsakts angehört wird, dass dieses Recht ihr aber nicht in Bezug auf eine vorbereitende Handlung garantiert ist (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Brahma/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑603/16, EU:T:2018:820, Rn. 71 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Somit war es im vorliegenden Fall ausreichend, dass die Klägerin vor Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung angehört wurde, mit der ihre Umsetzung auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben beschlossen wurde, ohne dass der Anstellungsbehörde vorgeworfen werden kann, sie vor der Erstellung des abschließenden Probezeitberichts, der eine diese Entscheidung vorbereitende Handlung darstellt, nicht angehört zu haben (siehe oben, Rn. 56).

102

Dieses Ergebnis wird durch den oben in den Rn. 45 und 46 angeführten Umstand bestätigt, dass der Zweck einer Probezeit wie derjenigen, die wie im vorliegenden Fall neuen Delegationsleitern auferlegt wird, dem Zweck, der die Probezeit rechtfertigt, die neuen Beamten auferlegt wird, so ähnlich ist, dass sich das Gericht an der einschlägigen Rechtsprechung orientieren kann.

103

Aus dieser Rechtsprechung zu Probezeitberichten, die entsprechend herangezogen werden kann, ergibt sich nämlich, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte des entlassenen Beamten auf Probe voraussetzt, dass diesem im Verwaltungsverfahren, das zu der Entlassungsentscheidung geführt hat, Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung erlassen hat, sachgerecht Stellung zu nehmen. Da die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht, auf den Beurteilungen beruhen, die in der Beurteilung dieses Beamten enthalten sind, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, wenn der Beamte sich zu diesen Beurteilungen geäußert hat und zu jedem Dokument Stellung nehmen konnte, das das Organ gegen ihn verwenden will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Bonnafous/EACEA, T‑614/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:381, Rn. 79, 80 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Im vorliegenden Fall beruhen, wie oben in Rn. 63 ausgeführt, die Gründe, auf denen die erste angefochtene Entscheidung beruht, auf den Beurteilungen im abschließenden Probezeitbericht für die Klägerin, und es steht fest, dass sich die Klägerin zu diesen Beurteilungen geäußert hat.

105

Unter diesen Umständen wurde der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zur ersten angefochtenen Entscheidung führte, Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung erließ, sachgerecht Stellung zu nehmen.

106

Zweitens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nicht in der Lage gewesen, zu Dokumenten Stellung zu nehmen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die im abschließenden Probezeitbericht enthaltenen subjektiven Bewertungen zu untermauern, obwohl die Existenz solcher Dokumente nicht nachgewiesen ist und sich nicht aus den Akten ergibt.

107

Drittens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ein Gespräch mit dem Hohen Vertreter hätte führen müssen, da nach ständiger Rechtsprechung der Austausch, durch den der betroffene Beamte in die Lage versetzt werden muss, zu dem für seine Interessen nachteiligen Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen, mündlich oder schriftlich erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, und vom 6. April 2022, FC/AUEA, T‑634/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:222, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Außerdem sah der Beschluss ADMIN(2019) 31, der seit dem 16. November 2019 galt, zwar vor, dass der Hohe Vertreter die zuständige Behörde für den Erlass der Entscheidungen über die Umsetzung von Delegationsleitern im dienstlichen Interesse war, doch geht aus dem Wortlaut dieser Entscheidung nicht hervor, dass sie den EAD verpflichtete, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ein Gespräch zwischen dem Hohen Vertreter und einem Delegationsleiter zu organisieren.

109

Viertens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre schriftlichen Stellungnahmen keine Auswirkungen gehabt hätten, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheidungsprozess der Anstellungsbehörde zu beeinflussen, und dass aus der ersten angefochtenen Entscheidung nicht hervorgehe, dass die Anstellungsbehörde ihr Ermessen im Hinblick auf die von ihr eingereichten schriftlichen Stellungnahmen tatsächlich ausgeübt habe.

110

Die Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangen zwar, dass die Unionsorgane der von einer beschwerenden Maßnahme betroffenen Person Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, verpflichten sie aber nicht dazu, diesen Standpunkt zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T‑221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 84, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330).

111

Darüber hinaus nimmt die erste angefochtene Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2019 abgegebene Stellungnahme. Zwar erwähnt diese Entscheidung auch Stellungnahmen der Klägerin vom 1. Januar 2020, doch geht, wie der EAD ausführt, aus dem Verfahren hervor, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und dass der Hohe Vertreter auf die Stellungnahme der Klägerin vom 11. Januar 2020 Bezug nehmen wollte.

112

Schließlich kann die Klägerin dem Hohen Vertreter nicht mit Erfolg vorwerfen, in der ersten angefochtenen Entscheidung nicht auf die Stellungnahme vom 30. Januar 2020 Bezug genommen zu haben, die sie an dessen Kabinettschef in Beantwortung des oben in Rn. 13 erwähnten Schreibens des Generaldirektors Afrika vom 19. Dezember 2019 gerichtet hatte. Diese Stellungnahmen standen nämlich zumindest in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren, das der EAD einleitete, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör vor Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung zu gewährleisten.

113

Folglich ist der vorliegende Teil des Klagegrundes unbegründet und zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 des Beschlusses 5028/2 und die Entscheidung ADMIN(2019) 31

129

Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen fünf Rügen geltend: erstens die Rechtswidrigkeit des Probezeitzwischenberichts, zweitens dass die Bedingungen, unter denen die Probezeit abgelaufen sei, ungewöhnlich gewesen seien, drittens das Fehlen von Zielvorgaben und Indikatoren während der Probezeit für Führungskräfte, viertens die Rechtswidrigkeit des abschließenden Probezeitberichts und fünftens den Umstand, dass die erste angefochtene Entscheidung in die Zuständigkeit des Hohen Vertreters falle.

130

Der EAD tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

[nicht wiedergegeben]

– Zur dritten Rüge des dritten Klagegrundes: Fehlen von Zielvorgaben und Indikatoren während der Probezeit

157

Die Klägerin beschwert sich über das Fehlen einer regelmäßigen Überprüfung durch ihre Vorgesetzten und die Personalabteilung, insbesondere über das Fehlen der Festlegung von Zielen und eines Aktionsprogramms, wodurch ihr entgegen Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 2 des Beschlusses 5028/2 jeglicher Indikator gefehlt habe, der es ihr ermöglicht hätte, ihre Leistung zu messen und etwaige Mängel zu beheben.

158

Insoweit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 5028/2, dass die Zwischenbeurteilung auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten Dokuments zu erfolgen hat, das eindeutige Leistungsziele und ‑indikatoren im Zusammenhang mit typischen Führungsaufgaben oder ‑kompetenzen enthält.

159

Im Übrigen impliziert der in Art. 11 Abs. 2 des Beschlusses 5028/2 genannte Grundsatz der Kontinuität der Beurteilung der Probezeit für Führungskräfte notwendigerweise, dass die abschließende Beurteilung auf der Grundlage desselben Dokuments, das eindeutige Ziele und Leistungsindikatoren enthält, durchgeführt wird wie die Zwischenbeurteilung.

160

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der EAD und die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache vor der Probezeit der Klägerin über kein förmliches Dokument mit Zielen und eindeutigen Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit typischen Führungsaufgaben oder ‑kompetenzen übereingekommen sind. Insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 5028/2 vor.

161

Was erstens die Festsetzung der Ziele angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn es interne Vorschriften des Organs gibt, nach denen einem Beamten zu Beginn eines Probezeitraums Ziele zu setzen sind, der Verstoß gegen diese Regeln wesentlich ist und die Beanstandung der streitigen Beurteilung mit der Begründung rechtfertigt, dass die Stellenbeschreibung hinsichtlich der Festlegung von Zielvorgaben nicht ausgereicht habe (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162

Die oben in Rn. 161 angeführte Rechtsprechung, die die Beurteilung eines Beamten betrifft, ist jedoch unter Berücksichtigung des Grades der mit der Stelle, auf der er verwendet wird, verbundenen Verantwortung und der früheren Erfahrung des auf diese Stelle ernannten Beamten anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zur Delegationsleiterin mit der Aufgabe ernannt, die Vertretung der Union bei dem Land sicherzustellen, in dem die Delegation akkreditiert ist, was notwendigerweise zum einen ein hohes Maß an Verantwortung und zum anderen eine solide Verwaltungsfähigkeit und eine große Autonomie unabhängig von der Festlegung konkreter Ziele voraussetzt.

163

Insoweit ist festzustellen, dass die Aufgaben eines Delegationsleiters, die in Art. 5 Abs. 2 bis 4 und 8 des Beschlusses 2010/427 definiert sind, nicht genau mit den Funktionen der mittleren Führungsebene vergleichbar sind, mit denen ein Referatsleiter betraut ist und die in Art. 4 des Beschlusses 5028/2 beschrieben sind.

164

Insbesondere nimmt der Delegationsleiter im Gegensatz zu einem Referatsleiter in dem Land, in dem die Delegation akkreditiert ist, eine Vertretung der Union sowohl bei den Behörden dieses Landes als auch bei den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und bei den internationalen Organisationen wahr.

165

Außerdem erfordert die Trennung, insbesondere geografischer Art, zwischen der Hauptverwaltung des EAD und den Delegationen notwendigerweise eine im Vergleich zu einem Referatsleiter, der von der unmittelbaren Aufsicht seiner Vorgesetzten profitiert, größere Fähigkeit eines Delegationsleiters, seine Führungsaufgaben selbständig auszuüben.

166

Im vorliegenden Fall bewarb sich die Klägerin, um als Delegationsleiterin in Malawi ernannt zu werden, zum einen auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung und zum anderen auf eine Stellenausschreibung, in denen spezifische Zielvorgaben im Bereich der Führung genannt waren.

167

Insbesondere enthielt die Beschreibung des Dienstpostens des Delegationsleiters in Malawi in der Rubrik betreffend die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben einen Unterabschnitt zur Personalverwaltung, in dem folgende Aufgaben aufgeführt waren: Beurteilung der individuellen Leistungen des Personals dieser Delegation, Ermittlung des Schulungsbedarfs des Personals, Ausübung von Führungsaufgaben in Bezug auf unzulängliche fachliche Leistungen, Mobbing und Disziplinarprobleme sowie Einhaltung von Verfahren zu diesen Fragen, Ausüben von sozialer und ethischer Verantwortung für das Personal.

168

Außerdem hieß es in der Stellenausschreibung, dass die Planstelle eines Delegationsleiters in Malawi u. a. folgende Aufgaben umfasse: Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Delegation, einschließlich der Finanzverwaltung und ordnungsgemäßer Anwendung der bestehenden Vorschriften über die Sicherheit von Personen, beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen und Informationen, Krisenmanagement und Sicherstellung der Kontinuität der Tätigkeiten dieser Delegation, insbesondere im Rahmen der Kontinuität des Dienstes.

169

So enthielten sowohl die Stellenbeschreibung als auch die Stellenausschreibung für die Stelle eines Delegationsleiters in Malawi nähere Angaben zu den Aufgaben, die dieser Planstelle im Bereich der Personal- und Führungsaufgaben übertragen wurden.

170

In dieser Hinsicht weisen zwar eine Stellenbeschreibung und eine Stellenausschreibung grundsätzlich andere Gegenstände und Merkmale auf als ein Dokument, in dem die Ziele eines Beamten festgelegt werden, doch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Managementziele, die für die Bewertung der Erfüllung einer Probezeit für Führungskräfte festgelegt werden können, in der Stellenbeschreibung und der Stellenausschreibung für die Stelle enthalten sein können, die der Delegationsleiter innehat, der zu einer solchen Probezeit verpflichtet ist.

171

So ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die Führungsaufgaben, die in der Stellenbeschreibung und in der Stellenausschreibung für die Stelle eines Delegationsleiters in Malawi aufgeführt waren, darin hinreichend genau definiert waren, um spezifische Ziele im Rahmen der Probezeit der Klägerin darzustellen.

172

Da sich die Klägerin außerdem aufgrund der Stellenbeschreibung und der Stellenausschreibung für diese Stelle in Malawi um die Stelle eines Delegationsleiters in Malawi beworben hat, hatte sie zwangsläufig Kenntnis von diesen Zielen, und angesichts ihres Bewerbungsbogens muss davon ausgegangen werden, dass sie diese vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit gebilligt hat.

173

Folglich ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Angaben zu den Führungsaufgaben, die in der Stellenbeschreibung und der Stellenausschreibung für die Stelle des Delegationsleiters in Malawi enthalten waren, geeignet waren, als Managementziele im Sinne und für die Anwendung des Beschlusses 5028/2 zu gelten.

174

Was zweitens die vorherige Festlegung eindeutiger Leistungsindikatoren betrifft, ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses PROC EEAS(2011) 002 vom 29. November 2011 ergibt, dass die im Beschluss 5028/2 enthaltenen Bestimmungen „mutatis mutandis“ für das Personal des EAD gelten.

175

Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den Auswahlkriterien in der Stellenausschreibung für den Dienstposten des Delegationsleiters in Malawi hervor, dass die Bewerber für diesen Dienstposten nachweisliche Erfahrung in der Führung und Motivation von Teams, insbesondere in einem multidisziplinären und multikulturellen Umfeld, sowie solide Führungs‑, Kommunikations- und Analysefähigkeiten in Verbindung mit einem guten Urteilsvermögen nachweisen mussten.

176

Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die Direktion Personal des EAD zum Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Delegationsleiterin in Malawi ein Dokument veröffentlicht hatte, in dem die erforderlichen Kompetenzen aller Führungskräfte des EAD festgelegt und konkrete Beispiele für Situationen genannt wurden, damit diese Führungskräfte beurteilen konnten, ob sie über die 14 in diesem Dokument aufgeführten Kompetenzen verfügten und ob sie davon wirksam Gebrauch machten.

177

Schließlich geht aus den Umständen der dem Gericht zur Prüfung vorgelegten Rechtssache nicht hervor, dass die Klägerin ihre Vorgesetzten aufgefordert hat, Leistungsindikatoren festzulegen, um ihre Führungskompetenzen am Ende der Probezeit zu bewerten, und dies, obwohl der Beschluss 5028/2 vorsieht, dass solche Indikatoren von dem Beamten, der zur Leistung einer Probezeit auf Führungsebene verpflichtet ist, zu genehmigen sind.

178

In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass die Klägerin hinreichende Kenntnis davon hatte, was bei der Beurteilung ihrer Leistung während ihrer Probezeit als Delegationsleiterin in Malawi erwartet wurde.

179

Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Frau Sandra Paesen trägt die Kosten.

 

Da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2022.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.