27.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2022 — AL/Kommission

(Rechtssache T-692/21) (1)

(Öffentlicher Dienst - Untersuchung des OLAF - Handlungen des OLAF - Bestimmung des Beklagten - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2023/C 71/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AL (vertreten durch Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr, J. Baquero Cruz und A.-C. Simon als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen erstens, verschiedene Handlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die im Rahmen einer Untersuchung gegen ihn erfolgt sind und mit denen u. a. zwei Beschwerden, die er gegen den Abschlussbericht und die in dieser Untersuchung ausgearbeiteten Empfehlungen erhoben hatte, zurückgewiesen wurden, für nichtig zu erklären, zweitens, die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 3. März 2021, mit der sie ihn über ihre Absicht informiert hat, bestimmte an ihn gezahlte Zulagen zurückzufordern, für nichtig zu erklären, drittens, die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2021, mit der sie diese Zulagen zurückgefordert habe, für nichtig zu erklären, viertens, die interne Mitteilung des Rates der Europäischen Union vom 22. Januar 2021, mit der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn empfohlen wurde, für nichtig zu erklären, sowie zum anderen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die Einbehaltung der verschiedenen Beträge von seinen Dienstbezügen im Jahr 2021 und die rechtswidrige Durchführung der Untersuchung des OLAF gegen ihn und deren Folgen entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

AL trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.