21.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/28


Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023 — Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/Kommission

(Rechtssache T-126/21) (1)

(Dumping - Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Endgültige Antidumpingzölle - Antrag auf eine Auslaufüberprüfung - Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1036 - Art. 5 Abs. 3 und 9 der Verordnung 2016/1036 - Gesetzliche Frist - Genügend Beweise - Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen - Nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegte Informationen)

(2023/C 296/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: AO Nevinnomysskiy Azot (Nevinnomyssk, Russland), AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ (Novomoskovsk, Russland) (vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt T. Martin-Brieu)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Fertilizers Europe (vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2020, L 425, S. 21).

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der AO Nevinnomysskiy Azot und der AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ entstanden sind.

3.

Fertilizers Europe trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 26.4.2021.