27.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 244/28 |
Urteil des Gerichts vom 27. April 2022 — Boshab/Rat
(Rechtssache T-103/21) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Recht auf Anhörung - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)
(2022/C 244/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2020, L 419, S. 30) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2020, L 419, S. 50), soweit sie ihn betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Évariste Boshab trägt die Kosten. |