27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/27


Urteil des Gerichts vom 6. April 2022 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-57/21) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verpflichtung, mehr Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen - Art. 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 - Rechtliche Bedeutung der Arbeitsdokumente der Kommission - Methode zur Berechnung der Erhöhung des Kontrollsatzes der Vor-Ort-Kontrollen)

(2022/C 244/35)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Aquilina, A. Sauka und Z. Teleki als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger, den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2020, L 390, S. 10) nur insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission den Betrag von 4 334 068,02 Euro vom Betrag der Beihilfen, die ihm durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Haushaltsjahr 2018 gewährt wurden, wegen der Durchführung einer unzureichenden Zahl von Vor-Ort-Kontrollen ausgeschlossen hat

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird nur insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission den Betrag von 4 334 068,02 Euro vom Betrag der Beihilfen, die Ungarn durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Haushaltsjahr 2018 gewährt wurden, wegen der Durchführung einer unzureichenden Zahl von Vor-Ort-Kontrollen ausgeschlossen hat.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.