6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/18


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-33/21) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Rumänien getätigte Ausgaben - Nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 - Methoden zur Berechnung der Fördersätze bei der Teilmaßnahme „1a“ der Maßnahme 215 - Zahlungen zur Förderung des Tierschutzes bei „Mastschweinen“ und „Jungsauen“ - Vergrößerung der jedem Tier zugestandenen Bewegungsfreiheit um mindestens 10 % - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Art. 12 Abs. 6 und 7 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 907/2014 - Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens)

(2023/C 83/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (vertreten durch E. Gane und L. E. Baţagoi als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Aquilina, A. Biolan und M. Kaduczak als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt Rumänien die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2020, L 390, S. 10), soweit damit bestimmte von Rumänien für die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 getätigte Ausgaben in Höhe von 18 717 475,08 Euro ausgeschlossen wurden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit bestimmte von Rumänien für die Jahre 2017 bis 2019 zulasten des ELER getätigte Ausgaben in Höhe von 18 717 475,08 Euro ausgeschlossen wurden.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 163 vom 3.5.2021.