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18.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/20 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2023 — IFIC Holding/Kommission
(Rechtssache T-8/21) (1)
(Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten gegen den Iran - Sekundärsanktionen, die natürliche oder juristische Personen aus der Union daran hindern, Geschäftsbeziehungen zu den von den genannten Maßnahmen betroffenen Personen zu unterhalten - Verbot, solchen Rechtsvorschriften nachzukommen - Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2271/96 - Beschluss der Kommission, mit dem einer juristischen Person aus der Union die Genehmigung erteilt wird, den genannten Rechtsvorschriften nachzukommen - Begründungspflicht - Rückwirkung der Genehmigung - Berücksichtigung der Interessen des von den restriktiven Maßnahmen des Drittlands betroffenen Unternehmens - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2023/C 329/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: IFIC Holding AG (Düsseldorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Franz und Rechtsanwältin N. Bornemann)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Kellerbauer als Bevollmächtigten)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Clearstream Banking AG (Eschborn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Schmitt und T. Bastian)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 2813 final der Kommission vom 28. April 2020, mit dem der Streithelferin eine Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. 1996, L 309, S. 1) erteilt wurde, sowie des Durchführungsbeschlusses C(2021) 3021 final der Kommission vom 27. April 2021, mit dem der Streithelferin eine Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 erteilt wurde, und des Durchführungsbeschlusses C(2022) 2775 final der Kommission vom 26. April 2022, mit dem der Streithelferin eine Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 erteilt wurde.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die IFIC Holding AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Clearstream Banking AG trägt ihre eigenen Kosten. |