Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2022 –
Gencoal

(Rechtssache C‑669/21) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen ohne genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)

(vgl. Rn. 17-23 und Tenor)

Tenor

Das vom Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Central Cível da Póvoa de Varzim (Bezirksgericht Porto, Zentrale Abteilung für Zivilsachen, Gericht Nr. 5, Póvoa de Varzim, Portugal) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


( 1 ) ABl. C 64 vom 7.2.2022.