BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
24. Mai 2022 ( *1 )
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Parlaments – Fumus boni iuris – Unparteilichkeit des Berichterstatters bei der Prüfung des Antrags auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität – Dringlichkeit – Europäischer Haftbefehl – Ausschreibung von Personen zum Zweck der Übergabehaft – Mandatsausübung als Mitglied des Parlaments – Interessenabwägung“
In der Rechtssache C‑629/21 P(R)
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Oktober 2021,
Carles Puigdemont i Casamajó, wohnhaft in Waterloo (Belgien),
Antoni Comín i Oliveres, wohnhaft in Waterloo,
Clara Ponsatí i Obiols, wohnhaft in Waterloo,
vertreten durch P. Bekaert und S. Bekaert, Advocaten, sowie G. Boye und J. Costa i Rosselló, Abogados,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz, N. Görlitz und J.‑C. Puffer als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Herren Carles Puigdemont i Casamajó und Antoni Comín i Oliveres sowie Frau Clara Ponsatí i Obiols die Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Juli 2021, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:497), mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 über die Anträge auf Aufhebung ihrer Immunität (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) zurückgewiesen hat. |
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2 |
Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien, die in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung zu streichen. |
Rechtlicher Rahmen
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
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3 |
Der sechste Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) lautet: „Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.“ |
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Art. 1 Abs. 1 und 2 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“ |
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In den Art. 3 und 4 dieses Rahmenbeschlusses werden die Gründe genannt, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, und die Gründe, aus denen sie abgelehnt werden kann. |
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In Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses sind die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien festgelegt. |
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Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.“ |
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Art. 12 dieses Rahmenbeschlusses lautet: „Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“ |
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Art. 15 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.“ |
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Art. 17 Abs. 1 bis 5 des Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt. (2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen. (3) In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen. (4) Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden. (5) Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.“ |
Beschluss 2007/533/JI
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Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2007, L 205, S. 63) bestimmt: „Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird von dem SIRENE‑Büro des Mitgliedstaates hinzugefügt, der die Ausschreibung eingegeben hat.“ |
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Art. 25 dieses Beschlusses lautet: „(1) Findet der Rahmenbeschluss [2002/584] Anwendung, so wird eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft nur hinzugefügt, wenn die nach nationalem Recht für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat und die Kennzeichnung verlangt worden ist. (2) Auf Anordnung einer nach nationalem Recht zuständigen Justizbehörde kann jedoch entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung oder in einem besonderen Fall auch nachträglich verlangt werden, dass eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft gekennzeichnet wird, wenn offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sein wird.“ |
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Art. 26 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 bestimmt: „Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird oder nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats eingegeben.“ |
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Art. 27 Abs. 1 dieses Beschlusses lautet: „Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS II ein.“ |
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Art. 30 dieses Beschlusses bestimmt: „Ist eine Festnahme entweder wegen einer die Festnahme ablehnenden Entscheidung eines ersuchten Mitgliedstaats nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist von dem ersuchten Mitgliedstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.“ |
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Art. 31 Abs. 1 dieses Beschlusses lautet: „Findet der Rahmenbeschluss [2002/584] Anwendung, so stellt eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 in Verbindung mit ergänzenden Daten nach Artikel 27 einen gemäß diesem Rahmenbeschluss ausgestellten Europäischen Haftbefehl dar und hat die gleiche Wirkung wie dieser.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Sie kann für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie folgt zusammengefasst werden. |
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Herr Puigdemont i Casamajó, Herr Comín i Oliveres und Frau Ponsatí i Obiols waren zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Ley 19/2017 del Parlamento de Cataluña, reguladora del referéndum de autodeterminación (Gesetz 19/2017 des Parlaments von Katalonien über das Referendum über die Selbstbestimmung) vom 6. September 2017 (DOGC Nr. 7449A vom 6. September 2017, S. 1) und der Ley 20/2017 del Parlamento de Cataluña, de transitoriedad jurídica y fundacional de la República (Gesetz 20/2017 des Parlaments von Katalonien über den Rechtsübergang und die Gründung der Republik) vom 8. September 2017 (DOGC Nr. 7451A vom 8. September 2017, S. 1) sowie bei Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung am 1. Oktober 2017 gemäß dem erstgenannten Gesetz, dessen Bestimmungen in der Zwischenzeit durch eine Entscheidung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) ausgesetzt worden waren, Präsident der Generalitat de Cataluña (Generalitat von Katalonien, Spanien) und Mitglieder des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien). |
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Nach dem Erlass dieser Gesetze und nach dem Referendum leiteten das Ministerio fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien), der Abogado del Estado (Staatsanwalt, Spanien) und die Partido político VOX (politische Partei VOX) gegen mehrere Personen, darunter die Rechtsmittelführer, ein Strafverfahren mit der Begründung ein, dass sie Handlungen begangen hätten, die unter den Tatbestand des „Aufruhrs“ fielen. |
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Die Rechtsmittelführer kandidierten anschließend zu den Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Am 13. Juni 2019 erließ die Junta Electoral Central (Zentrale Wahlkommission, Spanien) den Beschluss, mit dem bekannt gemacht wurde, welche Kandidaten bei den Wahlen vom 26. Mai 2019 zum Europäischen Parlament gewählt worden waren. Zu ihnen gehörten Herr Puigdemont i Casamajó und Herr Comín i Oliveres. |
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Am 17. Juni 2019 verweigerte die Zentrale Wahlkommission den Rechtsmittelführern die nach spanischem Recht vorgeschriebene Vereidigung bzw. das Gelöbnis, die spanische Verfassung einzuhalten, und übersandte dem Parlament die Liste der in Spanien gewählten Kandidaten, auf der die Herren Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres nicht aufgeführt waren. Am 27. Juni 2019 teilte der Präsident des Parlaments den Herren Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres mit, dass er sie nicht als künftige Mitglieder des Parlaments behandeln könne. |
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Der Ermittlungsrichter der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) erließ am 14. Oktober 2019 gegen Herrn Puigdemont i Casamajó sowie am 4. November 2019 gegen Herrn Comín i Oliveres und Frau Ponsatí i Obiols Europäische Haftbefehle. |
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23 |
Am 10. Januar 2020 übermittelte der Präsident der Zweiten Kammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität der Herren Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom selben Tag ergab. |
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24 |
In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), die Wahl von Herrn Puigdemont i Casamajó und Herrn Comín i Oliveres zu Mitgliedern des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 zur Kenntnis. |
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25 |
Am 16. Januar 2020 gab der Vizepräsident des Parlaments in der Plenarsitzung die Anträge auf Aufhebung der Immunität der Herren Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres bekannt und überwies diese Anträge an den zuständigen Rechtsausschuss des Parlaments (im Folgenden: JURI-Ausschuss). |
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Am 4. Februar 2020 übermittelte der Präsident der Zweiten Kammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frau Ponsatí i Obiols, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom selben Tag ergab. |
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27 |
Am 10. Februar 2020, d. h. nach dem am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, nahm das Parlament die Wahl von Frau Ponsatí i Obiols zum Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zur Kenntnis. |
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28 |
Am 13. Februar 2020 gab der Vizepräsident des Parlaments in der Plenarsitzung den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frau Ponsatí i Obiols bekannt und überwies ihn an den JURI-Ausschuss. |
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29 |
Nachdem die Rechtsmittelführer dem Parlament ihre Stellungnahmen vorgelegt hatten und vom JURI-Ausschuss angehört worden waren, nahm dieser am 23. Februar 2021 die Berichte A 9‑0020/2021, A 9‑0021/2021 und A 9‑0022/2021 über die Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer an. Mit den streitigen Beschlüssen hob das Parlament die Immunität der Rechtsmittelführer auf, die auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 266, im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union) beruht. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
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Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse. |
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31 |
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 26. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellten die Rechtsmittelführer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse. |
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32 |
Der Vizepräsident des Gerichts hat mit dem auf Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Beschluss vom 2. Juni 2021, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21 R, nicht veröffentlicht), die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse bis zum Erlass des Beschlusses über die Beendigung des beim Gericht anhängigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet. |
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33 |
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 hat der Vizepräsident des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen. |
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34 |
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vizepräsident des Gerichts den Antrag der Rechtsmittelführer auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. |
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35 |
Er hat dazu in Rn. 38 jenes Beschlusses die Auffassung vertreten, dass geprüft werden müsse, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei. |
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36 |
Dazu hat er erstens in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nur auf die objektiven Auswirkungen der streitigen Beschlüsse abzustellen sei. Diese seien anhand des Inhalts der Beschlüsse zu bestimmen, und die angebliche Unklarheit dieser Beschlüsse reiche als Nachweis für den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden nicht aus. |
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37 |
Zweitens ist der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 43 jenes Beschlusses davon ausgegangen, dass sich die Rechtsmittelführer nicht auf eine vermeintliche Gefahr berufen könnten, auf der Reise zu oder von einer Parlamentssitzung in Straßburg (Frankreich) verhaftet zu werden, da eine solche Reise unter die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union vorgesehene Unverletzlichkeit falle, die die Rechtsmittelführer weiterhin genössen. |
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38 |
Drittens hat der Vizepräsident des Gerichts geprüft, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit zum einen deshalb als erfüllt angesehen werden kann, weil infolge des Zusammenwirkens der streitigen Beschlüsse angeblich die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Festnahme der Rechtsmittelführer bestehe, und zum anderen deswegen, weil gegen die Rechtsmittelführer Europäische Haftbefehle erlassen worden seien und weil sie als zur Festnahme zwecks Übergabe gesuchte Personen ausgeschrieben worden seien (im Folgenden: Ausschreibungen im SIS II). |
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39 |
In Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses hat der Vizepräsident des Gerichts betont, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen könnten und dass die gesuchte Person ihre Zustimmung zur Übergabe verweigern könne, so dass es Sache der vollstreckenden Justizbehörde sei, über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu befinden. Daraus hat er abgeleitet, dass der Eintritt des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schadens vom Auftreten mehrerer Faktoren abhänge. |
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40 |
In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses hat der Vizepräsident des Gerichts festgestellt, die Rechtsmittelführer hätten nicht nachgewiesen, dass ihre Festnahme oder gar ihre Übergabe an die spanischen Behörden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei. |
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41 |
In diesem Zusammenhang hat er in Rn. 47 des Beschlusses die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelführer keinen Beweis dafür erbracht hätten, dass die vollstreckenden Justizbehörden, insbesondere die ihres Wohnsitzmitgliedstaats, nämlich des Königreichs Belgien, beabsichtigten, die gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle so zu vollstrecken, dass der behauptete Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit eintreten könnte. |
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42 |
Der Vizepräsident des Gerichts hat zunächst in den Rn. 48 bis 50 des angefochtenen Beschlusses auf die Untätigkeit der vollstreckenden Justizbehörden nach Erlass der streitigen Beschlüsse und auf die von den belgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen hingewiesen. Sodann hat er in den Rn. 51 und 53 des Beschlusses klargestellt, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV eingeleitet habe. Dieses sei unter dem Aktenzeichen C‑158/21 eingetragen worden und habe zur Folge, dass das nationale Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt sei. In Rn. 53 dieses Beschlusses hat er daraus gefolgert, dass die Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle ausgesetzt sei. |
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43 |
Darüber hinaus hat der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hätten, was die Feststellung der Aussetzung der Vollziehung in Frage stellen könnte, und dass insbesondere der Umstand, dass das Königreich Spanien die Ausschreibungen im SIS II nicht gelöscht habe, für diese Feststellung unerheblich sei. |
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44 |
Nach alledem ist der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei, da in Anbetracht der Sachlage nicht ersichtlich sei, dass der von ihnen geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden als sicher oder als ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehender Schaden eingestuft werden könne. |
Anträge der Parteien
Rechtsmittelanträge
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45 |
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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46 |
Das Parlament beantragt,
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47 |
Das Königreich Spanien beantragt,
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Anschlussrechtsmittelanträge
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48 |
Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien, die Begründung in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses zu streichen. |
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49 |
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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50 |
Das Parlament beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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51 |
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie geltend machen, dass dem Vizepräsidenten des Gerichts Rechtsfehler unterlaufen seien, indem er zum einen verkannt habe, dass vor einer endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könne, und zum anderen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der geltend gemachte Schaden nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei. |
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52 |
Außerdem beantragen das Königreich Spanien und das Parlament, die vom Gericht vorgenommene Begründung auszuwechseln. |
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
Vorbringen
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53 |
Das Königreich Spanien bestreitet vorab die Zulässigkeit des Rechtsmittels. |
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54 |
Es macht insoweit erstens geltend, dass sich die Rechtsmittelführer auf nach dem angefochtenen Beschluss eingetretene Ereignisse beriefen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Zweitens gingen die Anträge der Rechtsmittelführer, soweit sie auf die Aussetzung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle gerichtet seien, über den Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus. Drittens zielten einige Argumente der Rechtsmittelführer darauf ab, Tatsachenbeurteilungen des Vizepräsidenten des Gerichts in Frage zu stellen. Viertens müsse der Gerichtshof, falls er den angefochtenen Beschluss aufheben sollte, die Sache an das Gericht zurückverweisen, da dieses nur eine der drei Voraussetzungen geprüft habe, von denen einstweilige Anordnungen abhingen. |
Würdigung
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55 |
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien in Bezug auf die Geltendmachung von Ereignissen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten seien, und zur Anfechtung von Tatsachenbeurteilungen des Vizepräsidenten des Gerichts nicht das gesamte Rechtsmittel, sondern nur einige der zu seiner Begründung vorgebrachten Argumente betrifft. |
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56 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Königreichs Spanien jedenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass das vorliegende Rechtsmittel in seiner Gesamtheit unzulässig wäre. |
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57 |
Da zweitens die Rechtsmittelanträge nur auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gegebenenfalls auf die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse gerichtet sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie darauf gerichtet wären, vom Gerichtshof die Aussetzung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle zu erwirken. |
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58 |
Selbst wenn, wie das Königreich Spanien geltend macht, der vorliegende Rechtsstreit im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht entscheidungsreif wäre, würde dies, drittens, nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeuten, dass die Sache in einem solchen Fall an das Gericht zurückzuverweisen wäre. Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Unzulässigkeit des von den Rechtsmittelführern eingelegten Rechtsmittels führen. |
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59 |
Folglich ist das Rechtsmittel nicht als in seiner Gesamtheit unzulässig zurückzuweisen. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen
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60 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass dem Vizepräsidenten des Gerichts ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem er verkannt habe, dass vor einer endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könne. |
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61 |
Die Rechtsmittelführer machen vor allem geltend, dass mehrere Randnummern des angefochtenen Beschlusses auf der Annahme beruhten, dass nur ihre Übergabe an das Königreich Spanien einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen würde. |
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62 |
So habe der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses nur den Schaden berücksichtigt, der durch ihre Übergabe an die spanischen Behörden entstehen könnte. Ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden trete jedoch bereits bei ihrer Festnahme und ihrer weiteren Inhaftierung ein, selbst wenn diese nur für einen begrenzten Zeitraum erfolge, zumal eine solche Gefahr jedes Mal bestehe, wenn sie in einem Mitgliedstaat reisten. Ihre Festnahme könnte zum Zweck der Vollstreckung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle oder aufgrund der Ausschreibungen im SIS II erfolgen. Außerdem könne die vollstreckende Justizbehörde anschließend gemäß Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ihre weitere Inhaftierung anordnen. Die Festnahme und Inhaftierung von Herrn Puigdemont i Casamajó am 23. September 2021 in Sardinien (Italien) zeige, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer begründet sei. |
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63 |
Die Rn. 47 bis 49, 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses gingen ebenfalls davon aus, dass die Festnahme der Rechtsmittelführer keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen könne. Auch in Rn. 60 des Beschlusses werde eine solche Festnahme als Beispiel für eine Situation beschrieben, in der der geltend gemachte Schaden eintreten könnte, und nicht als eine Situation, in der dieser Schaden bereits eingetreten sei. |
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64 |
Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführer vor, dass die in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses zum Rahmenbeschluss 2002/584 getroffenen Feststellungen kein Beweis dafür seien, dass der aus einer möglichen Festnahme der Rechtsmittelführer resultierende Schaden von mehreren Faktoren abhänge. |
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65 |
Das Parlament und das Königreich Spanien beantragen, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
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66 |
Das Parlament führt vorab aus, dass dieser Rechtsmittelgrund teilweise auf Argumente gestützt sei, die als unzulässig zurückzuweisen seien, soweit sie auf Ereignissen beruhten, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten seien, oder soweit sie darauf abzielten, vom Vizepräsidenten des Gerichts getroffene Tatsachenbeurteilungen in Frage zu stellen. Das Königreich Spanien macht außerdem geltend, dass sich die angefochtenen Beurteilungen des Vizepräsidenten des Gerichts auf die Beweiswürdigung bezögen. |
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67 |
Hinzu komme, dass der erste Rechtsmittelgrund insofern auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruhe, als der Vizepräsident des Gerichts nicht darauf eingegangen sei, ob die Festnahme der Rechtsmittelführer oder ihre Übergabe an die spanischen Behörden als „schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“ einzustufen sei. Der Vizepräsident des Gerichts habe im Übrigen zu Recht festgestellt, dass der Eintritt des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schadens von mehreren Faktoren abhänge. Die streitigen Beschlüsse seien nämlich nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden. |
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68 |
Das Königreich Spanien schlägt vor, Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses dahin auszulegen, dass die streitigen Beschlüsse nicht die entscheidende Ursache für den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schaden seien. Dieser Schaden resultiere nämlich aus ihrer Entscheidung, aus Spanien zu fliehen, und aus den im Nachgang zu dieser Entscheidung getroffenen nationalen Maßnahmen. |
Würdigung
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69 |
Vorab ist das Vorbringen des Parlaments und des Königreichs Spanien zu prüfen, mit dem sie die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes in Abrede stellen. |
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70 |
Zum einen ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Ausschließlich das Gericht ist daher für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen und die Beurteilung der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2021, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C‑466/21 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:972, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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71 |
Im vorliegenden Fall wollen die Rechtsmittelführer mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in erster Linie geltend machen, dass der angefochtene Beschluss insoweit mit einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Tatsachen behaftet sei, als der Vizepräsident des Gerichts davon ausgegangen sei, dass ihre mögliche Festnahme keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstelle. Hilfsweise machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass der Vizepräsident des Gerichts aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 verkannt habe, welche Wirkungen dieser Rahmenbeschluss einem Europäischen Haftbefehl wie denjenigen verleihe, die gegen sie erlassen worden seien. |
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72 |
Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig anzusehen sei, soweit er darauf abziele, die vom Vizepräsidenten des Gerichts getroffenen Tatsachenbeurteilungen in Frage zu stellen. |
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73 |
Zum anderen kann eine Partei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel oder Argumente geltend machen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB, C‑207/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1057, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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74 |
Folglich können sich die Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof nicht auf Argumente berufen, die auf Ereignissen beruhen, die nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind. Daraus folgt, dass das Vorbringen, die Festnahme und die Inhaftierung von Herrn Puigdemont i Casamajó auf Sardinien seien ein Beweis für die reale Gefahr, der die Rechtsmittelführer ausgesetzt seien, als unzulässig zurückzuweisen ist. |
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75 |
Hinsichtlich der Prüfung der Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes ist daran zu erinnern, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, wie der Vizepräsident des Gerichts in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein derartiger Schaden entstünde. Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass Eintritt und unmittelbares Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, und es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es weiterhin dem Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Juli 2021, Symrise/ECHA, C‑282/21 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2021:631, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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76 |
Um zu beurteilen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, hat der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Eintritt des „von den [Rechtsmittelführern] geltend gemachten Schadens“ vom Vorliegen mehrerer Faktoren abhänge. |
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77 |
Aus Rn. 41 dieses Beschlusses geht ausdrücklich hervor, dass der von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht geltend gemachte Schaden ihnen zufolge aus der Gefahr resultieren soll, dass sie festgenommen und den spanischen Behörden übergeben würden. Außerdem heißt es in Rn. 44 dieses Beschlusses, dass die Rechtsmittelführer ihr Vorbringen zu diesem Schaden damit begründeten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie demnächst festgenommen würden. |
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78 |
In diesem Zusammenhang ist Rn. 45 des Beschlusses dahin zu verstehen, dass die Festnahme und Übergabe der Rechtsmittelführer an die spanischen Behörden vom Zusammentreffen mehrerer Faktoren abhängt. |
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79 |
Der Vizepräsident des Gerichts hat also mit dieser Feststellung keineswegs ausgeschlossen, dass den Rechtsmittelführern durch eine etwaige Festnahme ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt werden könnte. |
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80 |
Daraus folgt, dass das Vorbringen, das hauptsächlich zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragen wird, soweit es sich gegen Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses richtet, auf einer fehlerhaften Lesart dieses Beschlusses beruht und daher zurückzuweisen ist. |
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81 |
Soweit sich dieses Vorbringen auf die Rn. 47 bis 49, 56 und 57 des Beschlusses bezieht, gilt das Gleiche, da sich aus Rn. 46 des Beschlusses ergibt, dass mit diesen Randnummern insbesondere festgestellt werden soll, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Festnahme mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen sei. |
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82 |
Dagegen steht Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses insofern offenbar im Widerspruch zu den Ausführungen in den Rn. 44 bis 58 des Beschlusses, als in dieser Randnummer die mögliche Festnahme der Rechtsmittelführer nicht als ein Ereignis dargestellt wird, das auf den Eintritt des behaupteten Schadens hindeutet, sondern nur als ein Ereignis, das darauf hindeutet, dass der Eintritt eines solchen Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. |
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83 |
Der insoweit dem Vizepräsidenten des Gerichts unterlaufene Fehler ist jedoch als unerheblich anzusehen. Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses ist seiner Art nach nämlich nicht tragend, denn diese Randnummer soll nicht die in Rn. 59 dieses Beschlusses dargelegte Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen, sondern die Rechtsmittelführer nur darauf hinweisen, dass diese Entscheidung ihr Recht unberührt lässt, gestützt auf neue Tatsachen einen erneuten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. |
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84 |
Folglich ist das Vorbringen, das hauptsächlich zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht wird, als teils unbegründet und teils unerheblich zurückzuweisen. |
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85 |
Hinsichtlich der zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes hilfsweise vorgebrachten Argumentation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vizepräsident des Gerichts bei der Feststellung in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses, dass der Eintritt des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schadens von mehreren Faktoren abhänge, zum einen auf die Befugnis der Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, und zum anderen auf den Umstand gestützt hat, dass die Übergabe der gesuchten Person, falls diese ihrer Übergabe nicht zustimme, vom Erlass einer Entscheidung dieser Behörden abhänge. |
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86 |
Da sich Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses somit ausschließlich auf bestimmte in dem Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehene Mechanismen bezieht, ist diese Randnummer entgegen dem Vorbringen des Parlaments und des Königreichs Spanien nicht dahin zu verstehen, dass die entscheidende Ursache für den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schaden in den von diesem Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahmen und nicht in den streitigen Beschlüssen zu sehen ist. |
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87 |
Aus Rn. 78 des vorliegenden Beschlusses geht vielmehr hervor, dass Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses insbesondere dahin zu verstehen ist, dass die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehenen Mechanismen, die in dieser Randnummer erwähnt werden, bedeuten, dass die Festnahme der Rechtsmittelführer von anderen Faktoren als der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität infolge der streitigen Beschlüsse abhängt. |
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88 |
Aus Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich nämlich, dass der Europäische Haftbefehl eine justizielle Entscheidung eines Mitgliedstaats ist, die zum Zweck der „Festnahme und Übergabe“ einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen wird. |
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89 |
Außerdem ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und aus Art. 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, dass das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in der Regel im Nachgang zur Festnahme der gesuchten Person durch die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgt. |
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90 |
Diese Auslegung wird durch die in Art. 12 des Rahmenbeschlusses genannte Regelung bestätigt, wonach die vollstreckende Justizbehörde bei der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls über die „Inhafthaltung“ entscheidet. |
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91 |
Überdies muss die vollstreckende Behörde, wie sich aus Art. 12 und Art. 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, wenn sie beschließt, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sich vergewissern, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 63). |
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92 |
Die Übergabeentscheidung, auf die sich Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses bezieht, ergeht gemäß den Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 am Ende des Verfahrens zur Vollstreckung dieses Haftbefehls, d. h. nach der Festnahme der gesuchten Person und dem Erlass von Entscheidungen über ihre weitere Inhaftierung oder ihre vorläufige Freilassung. |
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93 |
Der Vizepräsident des Gerichts hat daher rechtsfehlerhaft angenommen, dass die in Rn. 45 des Beschlusses genannten Befugnisse der vollstreckenden Justizbehörden die Feststellung ermöglichten, dass die Festnahme der Rechtsmittelführer vom Vorliegen mehrerer Faktoren abhänge. |
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94 |
Deshalb ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, soweit er sich auf Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses bezieht. |
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95 |
Da jedoch die in den Rn. 46 bis 57 des angefochtenen Beschlusses genannten Gründe auch geeignet sind, den Tenor dieses Beschlusses zu rechtfertigen, führt die Feststellung eines Rechtsfehlers in Rn. 45 dieses Beschlusses für sich genommen nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen
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96 |
Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile. Zunächst sind die ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen. |
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97 |
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass es bereits aufgrund des Bestehens von Ausschreibungen im SIS II möglich gewesen sei, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, festgenommen zu werden und dadurch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden. Da die Polizeidienststellen der Mitgliedstaaten es versäumt hätten, die fraglichen Ausschreibungen im SIS II gemäß Art. 25 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533 zu kennzeichnen, würden sie nämlich eine solche Festnahme vornehmen. Der Vizepräsident des Gerichts habe daher einen Rechtsfehler begangen, als er in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Ausschreibungen im SIS II unerheblich seien. |
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98 |
Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der Vizepräsident des Gerichts zu hohe Beweisanforderungen gestellt habe, indem er von ihnen den Nachweis verlangt habe, dass die Mitgliedstaaten die Absicht gehabt hätten, sie festzunehmen, während es feststehe, dass sie im SIS II ausgeschrieben worden seien. Die einzige „Maßnahme“, die die Mitgliedstaaten zum Vollzug dieser Ausschreibungen ergreifen könnten, sei nämlich gerade die Festnahme der Rechtsmittelführer. |
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99 |
Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der Umstand, dass die Vollstreckung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle ausgesetzt sei, nicht in Frage stelle, dass wahrscheinlich die Gefahr des Eintritts des geltend gemachten Schadens bestehe. Der Vizepräsident des Gerichts habe auf das, was die spanischen Behörden hätten tun müssen, abgestellt, anstatt darauf, was sie tatsächlich getan hätten. Auch wenn diese Behörden die Ausschreibungen im SIS II hätten aussetzen müssen, reiche der Umstand, dass diese Ausschreibungen immer noch aktiv gewesen seien, für die Feststellung aus, dass es wahrscheinlich sei, dass der geltend gemachte Schaden eintrete. Die Mitteilungen des Ermittlungsrichters des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) an die französischen und italienischen Behörden bestätigten diese Auffassung. |
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100 |
Das Parlament und das Königreich Spanien beantragen, die ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
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101 |
Nach Ansicht des Parlaments sind die ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes zumindest teilweise für unzulässig zu erklären, da sie erstens lediglich eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Antragsschrift anstrebten, zweitens die vom Vizepräsidenten des Gerichts getroffenen Tatsachenbeurteilungen in Frage stellten und drittens auf Sachverhaltselementen beruhten, die im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden seien. Hinzu komme, dass der erste und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht die Randnummern des angefochtenen Beschlusses beträfen, auf die Bezug genommen werde. |
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102 |
Das Königreich Spanien macht geltend, die Rechtsmittelführer hätten sich in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weder auf die Ausschreibungen im SIS II noch darauf berufen, dass die Gefahr ihrer Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien oder der Französischen Republik zu berücksichtigen sei. Das auf diese Ausschreibungen oder diese Gefahr gestützte Vorbringen sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gelte für das Vorbringen, welches auf die Mitteilungen des Ermittlungsrichters des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) abstelle, auf die sich die Rechtsmittelführer beriefen. |
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103 |
Im Übrigen seien die Vorschriften, auf die sich die Rechtsmittelführer beriefen, nicht geeignet, die Feststellung des Vizepräsidenten des Gerichts zu entkräften, dass die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle durch die belgischen Behörden die Gefahr ihrer Übergabe an die spanischen Behörden ausschließe. |
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104 |
Außerdem machen das Parlament und das Königreich Spanien geltend, dass der Vizepräsident des Gerichts keine übermäßig hohen Beweisanforderungen aufgestellt habe, sondern vielmehr lediglich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt habe, wonach der geltend gemachte Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein müsse. |
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105 |
Jedenfalls seien der erste und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht stichhaltig, da die Rechtsmittelführer die Ausführungen des Vizepräsidenten des Gerichts zur Aussetzung des in Spanien geführten Strafverfahrens nicht bestritten hätten, obwohl diese Ausführungen ausreichten, um die Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu begründen. |
Würdigung
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106 |
Was das Vorbringen des Parlaments und des Königreichs Spanien betrifft, mit dem sie die Zulässigkeit der ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes bestreiten, ist erstens daran zu erinnern, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Antragsgründe und Argumente wiederholt und keine Ausführungen enthält, die speziell darauf gerichtet sind, den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung des beim Gericht eingereichten Antrags ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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107 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit den ersten drei Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes mehrere Fehler benennen, die dem angefochtenen Beschluss angeblich anhaften, und eine Reihe rechtlicher Argumente vortragen, mit denen sie das Vorliegen dieser Fehler dartun wollen. Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ersten drei Teile auf eine bloße Überprüfung des beim Gericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet sind. |
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108 |
Das Vorbringen des Parlaments, wonach der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären seien, weil sie sich nicht auf bestimmte Randnummern des angefochtenen Beschlusses bezögen, ist ebenfalls zurückzuweisen. |
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109 |
Zum einen geht aus der Rechtsmittelschrift eindeutig hervor, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes die in den Rn. 46 bis 57 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Beurteilung des Vizepräsidenten des Gerichts in Frage stellt, wonach der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden selbst dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen sei, wenn die Rechtsmittelführer im SIS II ausgeschrieben worden seien. |
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110 |
Zum anderen geht aus der Rechtsmittelschrift klar hervor, dass sich der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf die Rn. 52 bis 56 des angefochtenen Beschlusses bezieht, in denen der Vizepräsident des Gerichts die Auswirkungen dargelegt hat, die der Aussetzung des in Spanien eingeleiteten Strafverfahrens beizumessen seien. |
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111 |
Zweitens kann der Gerichtshof zwar, wie in Rn. 70 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen und Beweise nicht in Frage stellen, doch sind die ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes auch nicht dahin zu verstehen, dass mit ihnen eine solche Würdigung gerügt werden soll. |
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112 |
Zum einen rügen die Rechtsmittelführer mit dem ersten und dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, dass der Vizepräsident des Gerichts als Nachweis für die Dringlichkeit auf das Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadens abstellt. Dieses Vorbringen, das den im angefochtenen Beschluss festgestellten Sachverhalt nicht in Frage stellt, ist dahin zu verstehen, dass es sich auf die rechtliche Einstufung dieses Sachverhalts im Hinblick auf die Kriterien für die Anwendung des Begriffs der Dringlichkeit im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Golnisch/Parlament, C‑569/11 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:199, Rn. 27). |
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113 |
Zum anderen richtet sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gegen die Beweisanforderungen, die den Rechtsmittelführern für den Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des von ihnen geltend gemachten Schadens auferlegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die behauptete Verletzung von Beweisregeln eine Rechtsfrage, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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114 |
Drittens ergibt sich aus der in Rn. 73 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung, dass eine Partei nicht erstmals vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe oder Argumente vorbringen kann, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat. |
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115 |
Folglich ist das Vorbringen der Parteien, das sich auf die Festnahme und Inhaftierung von Herrn Puigdemont i Casamajó auf Sardinien sowie auf die in Rn. 99 des vorliegenden Beschlusses genannten Mitteilungen des Ermittlungsrichters des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) stützt, als unzulässig zurückzuweisen, da es im ersten Rechtszug nicht vorgetragen wurde. |
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116 |
Dagegen ist nicht davon auszugehen, dass erstmals vor dem Gerichtshof die Argumente vorgetragen würden, die sich auf das Vorliegen von Ausschreibungen im SIS II und darauf stützen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Rechtsmittelführer Gefahr liefen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien oder der Französischen Republik festgenommen zu werden. In ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz haben sich die Rechtsmittelführer nämlich mehrfach auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Ausschreibungen im SIS II berufen und zweimal auf die Gefahr hingewiesen, von den Behörden eines beliebigen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgenommen zu werden. Im Übrigen haben die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug in ihren Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien das tatsächliche Bestehen dieser Gefahr näher ausgeführt. |
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117 |
Deshalb ist für die ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes deren Begründetheit zu prüfen. |
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118 |
Aus den Rn. 46 bis 57 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass der Vizepräsident des Gerichts der Ansicht war, dass das Vorliegen von gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehlen und die Ausschreibungen im SIS II nicht als Nachweis dafür ausreichten, dass ihre Festnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war. |
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119 |
Vor allem hat der Vizepräsident des Gerichts nach Prüfung der Maßnahmen, die die belgischen Behörden aufgrund der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle ergriffen haben, und ausgehend davon, dass die Vollstreckung dieser Europäischen Haftbefehle ausgesetzt worden sei, in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Umstand, dass das Königreich Spanien die Ausschreibungen im SIS II nicht gelöscht habe, kein Beweis dafür sei, dass das fragliche Strafverfahren nicht ausgesetzt worden sei. |
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120 |
Gestützt u. a. auf diese Beurteilungen hat der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 58 des genannten Beschlusses entschieden, dass nicht ersichtlich sei, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden als sicher oder als ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehender Schaden eingestuft werden könne, und dass die Rechtsmittelführer daher nicht nachgewiesen hätten, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei. |
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121 |
Das Vorliegen von Ausschreibungen im SIS II von Personen, die zur Festnahme zwecks Übergabe gesucht werden, geht jedoch, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, als solches bereits grundsätzlich mit der Verpflichtung einher, die ausgeschriebenen Personen festzunehmen. |
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122 |
Aus Art. 31 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 über Maßnahmen aufgrund einer Personenfahndungsausschreibung in Verbindung mit Art. 27 dieses Beschlusses ergibt sich nämlich, dass eine solche Ausschreibung, der eine Kopie des Europäischen Haftbefehls, auf dem sie beruht, beigefügt ist, die gleichen Wirkungen wie ein gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584 erlassener Europäischer Haftbefehl zeitigt, wenn dieser Rahmenbeschluss anwendbar ist. |
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123 |
Außerdem sieht Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 vor, dass ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass eine Ausschreibung von zum Zweck der Übergabehaft gesuchten Personen mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, verlangen kann, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. |
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124 |
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584 Anwendung, so kann eine solche Kennzeichnung gemäß Art. 25 des Beschlusses 2007/533 einer Ausschreibung im SIS II nur dann hinzugefügt werden, wenn die für die Vollstreckung zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, auf den sich die Ausschreibung bezieht, verweigert hat oder wenn eine zuständige Justizbehörde die Anbringung dieser Kennzeichnung entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung verlangt hat oder wenn in einem besonderen Fall die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls offensichtlich abgelehnt werden muss. |
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125 |
Im Übrigen ergibt sich aus Art. 30 des Beschlusses 2007/533, dass der Unionsgesetzgeber in Fällen, in denen die Ausschreibung von zum Zweck der Übergabehaft gesuchten Personen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgt ist, die Möglichkeit einer Festnahme nur dann vorgesehen hat, wenn nach den in den Art. 24 und 25 dieses Beschlusses vorgesehenen Verfahren eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde. |
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126 |
Sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieser Beschluss systemische Mängel hinsichtlich seiner Effektivität aufweist oder dass alle Mitgliedstaaten, in die die betreffende Person wahrscheinlich reisen wird, eine Kennzeichnung vorgenommen haben – was in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt worden ist –, impliziert demzufolge das Vorhandensein einer Ausschreibung im SIS II als solches eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Person festgenommen werden wird. |
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127 |
Da, wie in Rn. 75 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sein kann, ohne dass Eintritt und unmittelbares Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, ist in einer solchen Situation der Eintritt eines geltend gemachten Schadens grundsätzlich als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar anzusehen, der sich aus der Festnahme von Personen ergibt, die zum Zweck der Übergabehaft ausgeschrieben worden sind. |
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128 |
Deshalb kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in einer solchen Situation von den von dieser Ausschreibung betroffenen Personen vernünftigerweise nicht verlangen, dass sie für die Vorhersehbarkeit ihrer Festnahme zusätzliche Beweise erbringen. |
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129 |
Insbesondere kann von diesen Personen entgegen der in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses vom Vizepräsidenten des Gerichts vertretenen Auffassung nicht erwartet werden, dass sie den Nachweis erbringen, dass die nationalen Vollstreckungsbehörden beabsichtigen, ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. |
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130 |
Der Umstand, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen gegen diese Personen erlassenen Europäischen Haftbefehl, wie der Vizepräsident des Gerichts in den Rn. 48 bis 50 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Rechtsmittelführer festgestellt hat, nicht vollstreckt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die Festnahme dieser Personen als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. |
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131 |
Zum einen nämlich lässt dieser Umstand mangels einer endgültigen Entscheidung keineswegs darauf schließen, dass diese Justizbehörde ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen letztlich nicht nachkommen wird. Zum anderen ist ihm nicht zu entnehmen, wie sich die Behörden anderer Mitgliedstaaten, in die sich die Betroffenen möglicherweise begeben, verhalten werden. |
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132 |
Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle, auf die sich die Rn. 51 bis 56 des angefochtenen Beschlusses beziehen, hat keine Auswirkungen auf die Vorhersehbarkeit einer auf die Ausschreibungen im SIS II gestützten Festnahme der Rechtsmittelführer, solange diese Ausschreibungen nicht von den spanischen Behörden zurückgezogen worden sind. |
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133 |
Falls die vom Vizepräsidenten des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der Relevanz der Ausschreibungen im SIS II dahin auszulegen ist, dass das Königreich Spanien verpflichtet gewesen sei, diese Ausschreibungen im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑158/21 zurückzuziehen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Anbetracht des Gegenstands des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dadurch beurteilt werden kann, dass man davon ausgeht, dass ein Mitgliedstaat bestimmte derzeit anwendbare Beschlüsse in Kürze zurückziehen wird. |
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134 |
In Anbetracht all dieser Umstände ist dem Vizepräsidenten des Gerichts ein Fehler bei der juristischen Einstufung des Sachverhalts unterlaufen, als er in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses dafürhielt, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Festnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen sei. |
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135 |
Folglich ist den ersten drei Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. |
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136 |
Was die Folgen der Fehler betrifft, mit denen die Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses behaftet sind, ist daran zu erinnern, dass sich aus Rn. 41 dieses Beschlusses ergibt, dass die Rechtsmittelführer einen Schaden geltend gemacht haben, der sich aus dem Freiheitsentzug ergäbe, der sowohl aus ihrer Festnahme als auch aus ihrer Übergabe an die spanischen Behörden resultieren würde. |
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137 |
Daraus folgt, dass die vom Vizepräsidenten des Gerichts in Rn. 58 dieses Beschlusses getroffene Beurteilung, die Rechtsmittelführer hätten nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Dringlichkeit erfüllt sei, zwangsläufig auf der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführer beruhen muss, dass sie der vorhersehbaren Gefahr einer Festnahme ausgesetzt seien, die ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könne. |
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138 |
Entgegen dem Vorbringen des Parlaments lässt sich diese Beurteilung daher rechtlich nicht hinreichend auf die Feststellung des Vizepräsidenten des Gerichts stützen, dass die Gefahr einer Übergabe der Rechtsmittelführer an die spanischen Behörden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei. |
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139 |
Da sich die in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Beschlusses genannten Gründe nicht auf die Gefahr einer Festnahme der Rechtsmittelführer in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik beziehen, ist daher festzustellen, dass es der in Rn. 58 des Beschlusses vorgenommenen Beurteilung des Vizepräsidenten des Gerichts aufgrund der Fehler, mit denen die Rn. 45 und 46 des Beschlusses behaftet sind, an einer ausreichenden Grundlage fehlt. |
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140 |
Es ist daher zu prüfen, ob die vom Parlament bzw. vom Königreich Spanien vorgeschlagene Auswechslung der Begründung geeignet ist, den Tenor des angefochtenen Beschlusses zu tragen. |
Zu dem Antrag des Parlaments auf Auswechslung der Begründung
Vorbringen
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141 |
Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, schlägt dem Gerichtshof vor, für den Fall, dass er den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründen stattgeben sollte, die Begründung auszuwechseln und zu befinden, dass der mit der Gefahr einer Festnahme verbundene Schaden, auf den sich die Rechtsmittelführer berufen, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstelle. |
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142 |
Der von den Rechtsmittelführern vorgeschlagene Ansatz verkenne den Ausnahmecharakter einer einstweiligen Anordnung, indem er es ermögliche, systematisch festzustellen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit dann erfüllt sei, wenn die Immunität eines Mitglieds des Parlaments, das sich weigere, mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, aufgehoben werde. |
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143 |
Da die parlamentarische Immunität jede Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Parlaments verhindern solle, hätten die Rechtsmittelführer außerdem nachweisen müssen, dass die streitigen Beschlüsse die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu behindern drohten und dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments jede Beeinträchtigung der Ausübung ihres Mandats ausschließe. Sie hätten jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass die Zwangsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat gegen ein Mitglied des Parlaments ergreifen könne, die Unabhängigkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Organs beeinträchtigen würden. |
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144 |
Die Rechtsmittelführer beantragen, den Antrag des Parlaments auf Auswechslung der Begründung zurückzuweisen. |
Würdigung
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145 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung ein Rechtsschutzinteresse voraus: Der Antrag muss der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen können. Dies kommt in Betracht, wenn der Antrag auf Auswechslung der Begründung ein Verteidigungsmittel gegen ein vom Kläger geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt (Urteil vom 24. Februar 2022, Bernis u. a./CRU, C‑364/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:115, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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146 |
Wie in Rn. 75 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, obliegt es der Partei, die eine einstweilige Anordnung begehrt, nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden. |
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147 |
Auch wenn der Vizepräsident des Gerichts zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Festnahme der Rechtsmittelführer nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei, ist daher der Beurteilung, wonach die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, trotzdem beizupflichten, wenn diese Festnahme den Rechtsmittelführern keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen konnte. |
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148 |
Der vom Parlament gestellte Antrag auf Auswechslung der Begründung ist deshalb zulässig. |
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149 |
Wie das Parlament zu Recht festgestellt hat, wird die Immunität der Mitglieder des Parlaments ausschließlich im Interesse der Europäischen Union gewährt. Mit dieser Immunität soll insbesondere verhindert werden, dass das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Organs und damit seine Kompetenzen beeinträchtigt werden. Folglich kann ein Mitglied des Parlaments, das mit einem Beschluss über die Aufhebung seiner Immunität konfrontiert ist, als schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, der ihm durch diesen Beschluss unmittelbar entstanden sein soll, nur die Beeinträchtigung geltend machen, die dieser Beschluss nicht nur für sein Recht auf freie Ausübung seines Mandats, sondern auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Golnisch/Parlament, C‑569/11 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:199, Rn. 29). |
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150 |
Die Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens konnte daher in einem Fall verneint werden, in dem die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments in einem frühen Stadium eines gegen dieses Mitglied eingeleiteten Strafverfahrens erfolgte, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass der derzeitige oder voraussichtliche Verlauf dieses Verfahrens die Ausübung der Aufgaben dieses Mitglieds des Parlaments, wie seine Teilnahme an Sitzungen, an Reisen des Parlaments oder an der Abfassung von Berichten, konkret behindern könnte, und dass die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Parlaments verbundenen Interessen jeder Beeinträchtigung der Ausübung seines Mandats entgegenstanden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Golnisch/Parlament, C‑569/11 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:199, Rn. 30). |
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151 |
Eine solche Lösung kann nicht auf eine Situation übertragen werden, in der das Strafverfahren, das die Aufhebung der parlamentarischen Immunität gerechtfertigt hat, in Bezug auf die betroffenen Mitglieder des Parlaments bereits zum Erlass von Europäischen Haftbefehlen und zu Ausschreibungen von zum Zweck der Übergabehaft gesuchten Personen geführt hat. |
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152 |
Die auf diese Weise getroffenen Maßnahmen können nämlich im Fall der Aufhebung der parlamentarischen Immunität gemäß den Rahmenbeschlüssen 2002/584 und 2007/533 dazu führen, dass die betreffenden Mitglieder des Parlaments festgenommen und gegebenenfalls mehrere Wochen lang in Haft gehalten werden, bis über ihre Übergabe entschieden wird. |
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153 |
Ein solcher Freiheitsentzug, der sich im Übrigen mehrfach wiederholen und in mehreren Mitgliedstaaten eintreten kann, ist geeignet, den betroffenen Mitgliedern des Parlaments die Möglichkeit zu nehmen, die mit ihrem Mandat verbundenen Tätigkeiten auszuüben, z. B. die Teilnahme an parlamentarischen Reisen oder die Durchführung von für die Ausarbeitung von Berichten erforderlichen Fahrten, und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments zu beeinträchtigen. In Anbetracht der Art der Tätigkeiten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments und der Tatsache, dass es diese Tätigkeiten in der gesamten Union ausüben können muss, ist das Vorliegen eines solchen Hindernisses für die Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments festzustellen, ohne dass derjenige, der sich auf ein solches Hindernis beruft, genaue Angaben zu den konkreten Tätigkeiten zu machen hat, die er möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten ausüben muss als denen, in denen die Parlamentssitzungen stattfinden. |
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154 |
Hinzu kommt, dass, da die betroffenen Mitglieder des Parlaments, wenn die Vollziehung der Beschlüsse über die Aufhebung ihrer Immunität in einem solchen Fall nicht ausgesetzt würde, nicht in der Lage wären, ihre Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende ihrer Amtszeit in vollem Umfang wahrzunehmen, der dadurch entstandene Schaden nicht wiedergutzumachen wäre (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C‑208/03 P‑R, EU:C:2003:424, Rn. 102). |
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155 |
Es ist daher festzustellen, dass die Festnahme eines Mitglieds des Parlaments und seine möglicherweise mehrwöchige Inhaftierung bis zur Entscheidung über seine Übergabe geeignet sind, ihm einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. |
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156 |
Nach alledem ist der Antrag des Parlaments auf Auswechslung der Begründung zurückzuweisen. |
Zu dem Antrag des Königreichs Spanien auf Auswechslung der Begründung
Vorbringen
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157 |
Das Königreich Spanien macht geltend, dass Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Tragweite der streitigen Beschlüsse rechtsfehlerhaft sei, und schlägt dem Gerichtshof daher eine Auswechslung der Begründung durch Streichung von Rn. 43 vor. |
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158 |
Es rügt in erster Linie, dass der Vizepräsident des Gerichts als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter seine Befugnisse überschritten habe, indem er eine Auslegung der streitigen Beschlüsse zugrunde gelegt habe, die im Wesentlichen darauf hinauslaufe, über einen der von den Rechtsmittelführern in ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden. |
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159 |
Hilfsweise macht das Königreich Spanien geltend, dass mit den streitigen Beschlüssen die Immunität der Rechtsmittelführer in vollem Umfang aufgehoben worden sei und dass man nicht davon ausgehen könne, dass sie sich noch auf eine angebliche „Immunität während der Reise“ berufen könnten, die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union keineswegs vorgesehen sei. |
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160 |
Darüber hinaus müsse der erste Satz in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses insofern geändert werden, als er eine unzutreffende Auslegung des im ersten Rechtszug eingereichten Streithilfeschriftsatzes enthalte. |
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161 |
Die Rechtsmittelführer beantragen, den Antrag des Königreichs Spanien auf Auswechslung der Begründung zurückzuweisen. |
Würdigung
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162 |
Ein Antrag auf Auswechslung der Begründung ist, wie in Rn. 145 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, nur dann zulässig, wenn er der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. |
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163 |
Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Königreichs Spanien auf Auswechslung der Begründung auf die Streichung von Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses und eine Änderung des ersten Satzes von Rn. 52 dieses Beschlusses gerichtet. |
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164 |
Erstens hat der Vizepräsident des Gerichts in Rn. 43 dieses Beschlusses im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die durch Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union verliehene Immunität durch die streitigen Beschlüsse nicht aufgehoben worden sei. Daraus hat er geschlossen, dass sich die Rechtsmittelführer nicht auf die angebliche Gefahr einer Festnahme bei der Reise zu oder der Rückkehr von einer Parlamentssitzung in Straßburg berufen können. |
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165 |
Die etwaige Auswechslung der Begründung durch den Vizepräsidenten des Gerichts kann dem Königreich Spanien im vorliegenden Verfahren keinen Vorteil verschaffen. |
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166 |
Ginge man nämlich, wie das Königreich Spanien vorschlägt, davon aus, dass die streitigen Beschlüsse die parlamentarische Immunität der Rechtsmittelführer in vollem Umfang aufgehoben haben, oder zumindest nicht ausschließen, dass sie eine solche Wirkung haben, so hätte dies zur Folge, dass die Rechtsmittelführer auch im Hoheitsgebiet der Französischen Republik festgenommen werden könnten und dass der Schaden, den sie geltend machen könnten, dadurch, dass die streitigen Beschlüsse ein Hindernis für ihre Teilnahme an den Parlamentssitzungen sein könnten, noch größer würde. |
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167 |
Die vom Königreich Spanien vorgeschlagene Auswechslung der Begründung kann jedoch die vom Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses begangenen Fehler nicht beheben. |
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168 |
Zweitens ist im Hinblick auf die Änderung der im ersten Satz von Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses angeführten Begründung festzustellen, dass auch diese Änderung dem Königreich Spanien keinen Vorteil verschaffen kann. |
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169 |
Durch diese Änderung kann nämlich lediglich ein Fehler berichtigt werden, der dem Vizepräsidenten des Gerichts angeblich bei der Auslegung der Schriftsätze des Königreichs Spanien unterlaufen ist, sie hätte aber keinen Einfluss auf die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Tatsachenfeststellungen oder deren Beurteilung. |
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170 |
Daraus folgt, dass der Antrag des Königreichs Spanien auf Auswechslung der Begründung als unzulässig zurückzuweisen und daher der angefochtene Beschluss in vollem Umfang aufzuheben ist, ohne dass der vierte und der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden brauchen. |
Zum Anschlussrechtsmittel
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171 |
Da der angefochtene Beschluss in vollem Umfang aufgehoben wird, ist das Anschlussrechtsmittel gegenstandslos geworden, so dass über es nicht mehr befunden zu werden braucht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zu dem beim Gericht gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung
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172 |
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Diese Bestimmung gilt auch für Rechtsmittel, die gemäß Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston, C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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173 |
Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um über den Antrag der Rechtsmittelführer auf vorläufigen Rechtsschutz endgültig zu entscheiden. |
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174 |
Da die Parteien nämlich im ersten Rechtszug umfassend zu den drei Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen Stellung nehmen konnten, hindert der Umstand, dass der Vizepräsident des Gerichts nur eine dieser Voraussetzungen geprüft hat, den Gerichtshof nicht daran, über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz endgültig zu entscheiden. |
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175 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts in Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz der Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach‑ und Rechtsgründe anzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung über die Klage erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Juli 2021, Symrise/ECHA, C‑282/21 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2021:631, Rn. 26). |
Zur Zulässigkeit der Klage
Vorbringen
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176 |
Das Parlament äußert an der Zulässigkeit der Klage „ernsthafte Zweifel“. Zum einen könne jeder der drei Rechtsmittelführer nur die Aufhebung des ihn selbst betreffenden Beschlusses und nicht die Aufhebung der die anderen Rechtsmittelführer betreffenden Beschlüsse beantragen. Zum anderen hätten die Rechtsmittelführer nicht dargelegt, inwieweit sich ein jeder ihrer Rechtsmittelgründe auf jeden der streitigen Beschlüsse beziehe. |
Würdigung
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177 |
Es ist daran zu erinnern, dass die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft werden darf, da sonst die Gefahr besteht, dass dem Verfahren zur Hauptsache vorgegriffen wird. Wird jedoch geltend gemacht, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, so obliegt es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, festzustellen, ob dem ersten Anschein nach eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Zulässigkeit der Klage spricht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, EU:C:2003:385, Rn. 98). |
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178 |
Im vorliegenden Fall hat sich das Parlament darauf beschränkt, an der Zulässigkeit der Klage „ernsthafte Zweifel“ zu äußern, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die einzelnen Rechtsmittelführer nicht befugt seien, die die anderen Rechtsmittelführer betreffenden Beschlüsse anzufechten und bestimmte Gründe für die Nichtigkeitsklage geltend zu machen. |
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179 |
Das Parlament hat also nicht geltend gemacht, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, und es hat auch keine Beweise vorgelegt, die es ermöglichen würden, im Rahmen einer summarischen Prüfung der Zulässigkeit der Klage, die in die Zuständigkeit des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters fällt, zu der Auffassung zu gelangen, dass die Klage wahrscheinlich in ihrer Gesamtheit unzulässig ist. |
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180 |
Daraus folgt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass die Klage unzulässig sei. |
Zum fumus boni iuris
Vorbringen
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181 |
Um den fumus boni iuris darzutun, führen die Rechtsmittelführer acht Klagegründe an, die zur Stützung ihrer Klage vorgebracht worden sind. |
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182 |
Mit ihrem Vorbringen zum dritten dieser Klagegründe, der zuerst zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass das Verfahren zum Erlass der streitigen Beschlüsse gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe, der sich aus Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 39 Abs. 2 ergebe. |
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183 |
In Rn. 8 der Mitteilung an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Parlaments vom 19. November 2019, in der die Grundsätze für Anträge auf Aufhebung der Immunität festgelegt seien, sei vorgesehen, dass die Position des Berichterstatters gleichmäßig zwischen den Fraktionen abwechselnd vergeben werde, wobei jedoch ausgeschlossen sei, dass der Berichterstatter derselben Fraktion angehöre oder in demselben Mitgliedstaat gewählt worden sei wie das Mitglied, dessen Immunität geprüft werde. |
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184 |
Der Berichterstatter für die streitigen Beschlüsse sei jedoch Mitglied der Fraktion gewesen, der auch VOX, die politische Partei, die in dem gegen die Rechtsmittelführer gerichteten Strafverfahren die Popularklage führe, angehöre, und er habe auch den Vorsitz in einer Sitzung dieser Partei innegehabt, in der er die Parole „Puigdemont ins Gefängnis“ unterstützt habe. |
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185 |
Außerdem hätten sich der Vorsitzende des JURI-Ausschusses und die politische Partei, der er angehöre, den Rechtsmittelführern gegenüber unverhohlen feindselig verhalten und eine Strategie verfolgt, die darauf abziele, sie daran zu hindern, nach ihrer Wahl im Parlament einen Sitz zu bekleiden. |
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186 |
Das Parlament macht geltend, dass das Verfahren zur Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments ein politisches Verfahren sei und daher nicht denselben Regeln wie Disziplinar‑ oder Gerichtsverfahren unterworfen werden könne. Demzufolge stelle der Umstand, dass der Berichterstatter und der Vorsitzende des Rechtsausschusses einer anderen Fraktion angehörten als das betroffene Mitglied des Parlaments, als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit dar. |
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187 |
Aus denselben Gründen sei der Umstand, dass der Berichterstatter und der Vorsitzende des Rechtsausschusses angeblich politische Erklärungen abgegeben hätten, die von dem von den Rechtsmittelführern vertretenen politischen Programm abwichen, unerheblich. Im Übrigen beruhten die dahin gehenden Behauptungen der Rechtsmittelführer auf keinen konkreten Beweisen. |
Würdigung
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188 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, auf die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, die Klage stützt, dem ersten Anschein nach nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der geltend gemachten Klagegründe das Vorliegen komplexer Rechtsfragen erkennen lässt, deren Lösung nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt und daher eine eingehende Prüfung erfordert, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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189 |
Die Parteien streiten erstens darüber, ob in einem Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments der Grundsatz der Unparteilichkeit überhaupt auf den Berichterstatter und den Vorsitzenden des Rechtsausschusses anwendbar ist. |
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190 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. |
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191 |
Außerdem ist es angesichts des eminent politischen Charakters parlamentarischer Verfahren dem ersten Anschein nach nicht offensichtlich, dass die Gesamtheit der im Allgemeinen für Verwaltungsverfahren geltenden Verfahrensanforderungen auf ein solches Verfahren anwendbar ist. |
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192 |
Da jedoch der Beschluss, die Immunität eines Mitglieds des Parlaments aufzuheben, diesem ein wesentliches Element des Status eines Europaabgeordneten entzieht, das die Mitglieder dieses Organs während der gesamten Dauer der Sitzungsperiode einer Wahlperiode in gleicher Weise genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 78), muss das Verfahren, das zum Erlass eines solchen Beschlusses führen kann, dem betroffenen Europaabgeordneten notwendigerweise ausreichende individuelle Garantien bieten. |
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193 |
Außerdem hat nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden, ohne dass zwischen den betreffenden Organen oder nach dem Verfahren, in dem diese Angelegenheiten behandelt werden, ein Unterschied gemacht wird. |
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194 |
Zwar wurde die Anwendung dieser Bestimmung auf ein Verfahren ausgeschlossen, das das Freiwerden eines Sitzes im Parlament aufgrund des Verlusts des Mandats eines Mitglieds dieses Organs betraf, doch beruhte diese Lösung nicht auf dem politischen Charakter dieses Verfahrens, sondern darauf, dass das Parlament im Rahmen dieses Verfahrens keinerlei Ermessen hat (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C‑201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 93 und 94). |
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195 |
Da jedoch weder das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union noch die Geschäftsordnung des Parlaments genau festlegen, in welchen Fällen die Immunität eines Mitglieds dieses Organs aufzuheben ist, verfügt das Parlament von vornherein über ein weites Ermessen, wenn es über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder entscheidet. |
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196 |
Der in Rn. 8 der Mitteilung an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Parlaments aufgestellte Grundsatz, auf den in Rn. 183 dieses Beschlusses hingewiesen worden ist und wonach der Berichterstatter nicht derselben Fraktion angehören darf oder in demselben Mitgliedstaat gewählt worden sein darf wie das Mitglied, dessen Immunität geprüft wird, ist im Übrigen dazu angetan, zu bestätigen, dass die Praxis des Parlaments gerade darauf abzielt, dem Berichterstatter zumindest einen gewissen Grad an Unparteilichkeit zu gewährleisten. |
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197 |
Nach alledem ist davon auszugehen, dass zu der Frage, ob der Grundsatz der Unparteilichkeit auf den Berichterstatter und den Vorsitzenden des Rechtsausschusses im Rahmen eines Verfahrens anwendbar ist, das einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments betrifft, ein erheblicher rechtlicher Dissens besteht, dessen Lösung nicht offensichtlich ist. |
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198 |
Sollte eine solche Anwendbarkeit bejaht werden, wäre zweitens bei der Prüfung des dritten Klagegrundes zu ermitteln, ob die von den Rechtsmittelführern vorgelegten Beweise ausreichen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit zu belegen. |
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199 |
Nach diesem Grundsatz obliegt es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, dem Erfordernis der Unparteilichkeit in seinen beiden Ausprägungen Rechnung zu tragen, nämlich zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit, in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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200 |
Im vorliegenden Fall ist das von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Verhalten des Berichterstatters und des Vorsitzenden des Rechtsausschusses dem ersten Anschein nach geeignet, eine ihnen gegenüber bestehende Voreingenommenheit oder persönliche Vorverurteilung zu offenbaren. |
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201 |
Es ist jedoch Sache des Richters, der in der Hauptsache entscheidet, zu beurteilen, ob dieses Verhalten tatsächlich erwiesen ist, denn das Parlament macht geltend, dass die von den Rechtsmittelführern vorgelegten Unterlagen dies nicht belegten, ohne jedoch zu bestreiten, dass es dieses Verhalten gab. |
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202 |
Im Übrigen ist unstreitig, dass sich die politische Partei VOX insofern in einer ganz besonderen Situation befindet, als sie in dem Strafverfahren gegen die Rechtsmittelführer eine unmittelbare Rolle spielt und an dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C‑158/21 unmittelbar beteiligt ist. |
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203 |
Wie aus den Anlagen zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hervorgeht, lässt sich auch dem Beschluss vom 19. November 2020, Buxadé Villalba u. a./Parlament (T‑32/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:552), entnehmen, dass Mitglieder des Parlaments, die dieser Partei angehören, beim Gericht eine Nichtigkeitsklage dagegen geführt haben, dass das Parlament von der Wahl von zweien der Rechtsmittelführer zu Europaabgeordneten Kenntnis nahm. |
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204 |
Unter diesen Umständen kann nach der summarischen Prüfung, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter vorzunehmen hat, nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass der Berichterstatter einer Fraktion angehört, der auch die Europaabgeordneten der Partei VOX angehören, geeignet ist, berechtigte Zweifel an einer möglichen Voreingenommenheit gegenüber den Rechtsmittelführern zu wecken. |
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205 |
Ohne zum jetzigen Stand des Verfahrens über die Begründetheit des dritten Klagegrunds zu befinden, was allein Sache des Richters ist, der in der Hauptsache zu entscheiden hat, ist daher festzustellen, dass für diesen Rechtsmittelgrund nicht davon auszugehen ist, dass er einer ernsthaften Grundlage entbehrt. |
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206 |
Da dieser Grund, falls ihm im Verfahren zur Hauptsache stattgegeben werden sollte, zur Aufhebung der streitigen Beschlüsse führen kann, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist. |
Zur Dringlichkeit
Vorbringen
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207 |
Zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzung der Dringlichkeit machen die Rechtsmittelführer geltend, dass ihnen durch ihre wahrscheinliche Festnahme und gegebenenfalls ihre darauf folgende Übergabe an die spanischen Behörden dadurch ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt würde, dass sie in ihrem Recht auf Ausübung ihres Europaabgeordnetenmandats verletzt würden. |
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208 |
Die Kombination aus zum einen den streitigen Beschlüssen und zum anderen den Europäischen Haftbefehlen sowie den Ausschreibungen im SIS II, die gegen sie ergangen seien, setze die Rechtsmittelführer angesichts der Verpflichtungen, die diese Europäischen Haftbefehle und diese Ausschreibungen den Behörden aller Mitgliedstaaten auferlegten, einem hohen Risiko aus, festgenommen und den spanischen Behörden übergeben zu werden. Dieses Risiko könnte sich bei einer Reise nach Straßburg zur Teilnahme an den Parlamentssitzungen, aber auch bei den zahlreichen Tätigkeiten verwirklichen, die sie als Mitglieder des Europäischen Parlaments in der gesamten Europäischen Union auszuüben berufen seien. |
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209 |
Herr Puigdemont i Casamajó habe in der Vergangenheit zwar in verschiedene Mitgliedstaaten reisen können, ohne festgenommen worden zu sein, doch sei dies darauf zurückzuführen, dass gegen ihn in der Zeit zwischen Oktober 2017 und seiner Wahl ins Europäische Parlament kein Europäischer Haftbefehl vorgelegen habe. Er sei erst im März 2018 in einen anderen Mitgliedstaat als das Königreich Belgien gereist, als ein solcher Europäischer Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Das erkläre, weshalb er bei dieser Gelegenheit von den deutschen Behörden festgenommen worden sei. |
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210 |
Außerdem sei das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle ausgesetzt worden sei, weil das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht habe, zurückzuweisen. Eine solche Aussetzung ergebe sich nämlich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, und die spanischen Behörden hätten beschlossen, die Ausschreibungen im SIS II aufrechtzuerhalten, womit sie zeigten, dass sie weiterhin die Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle anstrebten. |
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211 |
Schließlich machen die Rechtsmittelführer geltend, dass eine etwaige Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse zu spät erfolge, um sie vor der von ihnen geltend gemachten Gefahr zu schützen, und daher nicht ausreiche, um ihnen die Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments zu ermöglichen. |
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212 |
Das Parlament trägt erstens vor, dass die streitigen Beschlüsse nicht die entscheidende Ursache für den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schaden seien. Dieser Schaden ergebe sich aus den von den spanischen Behörden erlassenen Entscheidungen, wobei durch die streitigen Beschlüsse nur eines der verfahrensrechtlichen Hindernisse für die Vollstreckung dieser Entscheidungen beseitigt worden sei. |
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213 |
Zweitens sei die Situation in Belgien von besonderer Bedeutung, weil zum einen mindestens zwei der Rechtsmittelführer dort offenbar wohnten und zum anderen die Mitglieder des Europäischen Parlaments teilweise dort arbeiteten. Die belgischen Justizbehörden hätten jedoch stets die endgültige Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle abgelehnt, die gegen die Rechtsmittelführer – noch bevor ihnen parlamentarische Immunität gewährt worden sei – und gegen andere Personen erlassen worden seien, die wegen damit in Zusammenhang stehender Taten gesucht würden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass diese Justizbehörden ihren Standpunkt vor der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑158/21 ändern würden. |
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214 |
Drittens hätten die streitigen Beschlüsse zwar keine Wirkung in Spanien, doch hätten die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien festgenommen und den spanischen Behörden übergeben werden könnten, obwohl sie regelmäßig innerhalb der Europäischen Union reisten. Auch hätten sie nicht nachgewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen etwaigen Reisen in anderen Mitgliedstaaten als im Königreich Belgien und ihrer Funktion als Abgeordnete des Europäischen Parlaments bestehe. Da insbesondere die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union vorgesehene Immunität nicht aufgehoben worden sei, stehe es ihnen frei, nach Straßburg zu reisen, um an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen. |
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215 |
Viertens könne jedenfalls die ordnungsgemäße Durchführung eines Gerichtsverfahrens in einem Mitgliedstaat keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen. |
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216 |
Das Königreich Spanien macht geltend, dass die streitigen Beschlüsse nicht die entscheidende Ursache für den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schaden seien und dass, da sie in Belgien wohnten und sich zur Ausübung ihres Mandats nach Brüssel (Belgien) und Straßburg begeben müssten, nicht ersichtlich sei, dass sie an der Ausübung ihres Mandats als Europaabgeordnete durch eine etwaige Inhaftierung in Spanien gehindert werden könnten. |
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217 |
Außerdem habe offenbar kein Mitgliedstaat ein Verfahren zur Vollstreckung der gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle eingeleitet. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ein Mitgliedstaat diese Europäischen Haftbefehle vollstrecken werde, solange das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C‑158/21 anhängig sei. Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV führe nämlich zur Aussetzung des nationalen Verfahrens, einschließlich des Verfahrens zur Entscheidung über diese Europäischen Haftbefehle. |
Würdigung
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218 |
Wie in Rn. 75 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung ergehen muss, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Schutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein derartiger Schaden entstünde. Zwar ist es für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass Eintritt und unmittelbares Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, sondern es genügt, dass dieser Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, die Tatsachen zu beweisen, die die Aussicht auf einen solchen Schaden begründen sollen. |
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219 |
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass gegen jeden der Rechtsmittelführer ein von den spanischen Justizbehörden ausgestellter Europäischer Haftbefehl vorliegt und dass sie zum Zweck der Übergabehaft als gesuchte Personen ausgeschrieben sind. |
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220 |
Aus den Rn. 88 bis 92 des vorliegenden Beschlusses geht hervor, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten insbesondere dazu verpflichtet, die gesuchte Person festzunehmen und über ihre weitere Inhaftierung bis zum Erlass einer Entscheidung über die Übergabe zu entscheiden. |
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221 |
Ebenso ergibt sich aus den Rn. 121 bis 125 des vorliegenden Beschlusses, dass grundsätzlich das Vorliegen von Ausschreibungen im SIS II von Personen, die zum Zweck der Übergabehaft gesucht werden, als solches bereits zu der Verpflichtung führt, die ausgeschriebenen Personen festzunehmen, es sei denn, den Ausschreibungen wurde eine Kennzeichnung hinzugefügt. |
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222 |
Darüber hinaus beinhaltet ein Europäischer Haftbefehl nicht nur die Verpflichtung, die gesuchte Person festzunehmen, sondern auch die Verpflichtung, sie der ausstellenden Justizbehörde zu übergeben. |
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223 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rahmenbeschluss 2002/584 mithin darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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224 |
Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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225 |
Die vollstreckenden Justizbehörden können somit die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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226 |
Weder das Parlament noch das Königreich Spanien machen geltend, dass die Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 für eine Nichtvollstreckung genannten Gründen zu versagen sei oder dass die Ausschreibungen im SIS II gekennzeichnet worden seien. |
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227 |
Es ist auch nicht behauptet und erst recht nicht nachgewiesen worden, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 und der Beschluss 2007/533 von den Mitgliedstaaten im Allgemeinen nicht angewandt würden. |
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228 |
Das Parlament macht zwar geltend, dass die Mitgliedstaaten offensichtlich zögerten, die gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle zu vollstrecken, und beruft sich dabei auf den Umstand, dass sich Herr Puigdemont i Casamajó in mehrere Mitgliedstaaten begeben habe, ohne festgenommen zu werden, obwohl ihm keine parlamentarische Immunität zugestanden habe, doch ist festzustellen, dass dieses Vorbringen durch keinerlei Beweise gestützt und von den Rechtsmittelführern in aller Form bestritten wird. |
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229 |
Auch der Umstand, dass die belgischen Behörden die Rechtsmittelführer nicht an die spanischen Behörden ausgeliefert haben, kann aus den in Rn. 131 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen die hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Festnahme nicht ausschließen. |
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230 |
Das Vorbringen des Königreichs Spanien, der von den Klägern geltend gemachte Schaden könne wegen der sich aus der Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑158/21 ergebenden Aussetzung der Vollstreckung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle nicht eintreten, ist ebenfalls zurückzuweisen. |
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231 |
Aus Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das nationale Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richtet, das Ausgangsverfahren aussetzt. |
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232 |
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑158/21 geht jedoch hervor, dass es darauf abzielt, festzustellen, ob die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) gegen mehrere gesuchte Personen, darunter die Rechtsmittelführer, erlassenen Europäischen Haftbefehle aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sind, und insbesondere im Fall der Rechtsmittelführer festzustellen, welche zusätzlichen Informationen den vollstreckenden Justizbehörden zu übermitteln sind, um ihre Übergabe zu erleichtern. |
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233 |
Daraus folgt, dass die Entscheidung, das Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑158/21 auszusetzen, bedeutet, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht beabsichtigt, vor der Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die gegen die Rechtsmittelführer erlassenen Europäischen Haftbefehle aufrechterhalten oder aufgehoben werden. |
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234 |
Dagegen kann mangels einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht davon ausgegangen werden, dass dieses die bereits erlassenen Europäischen Haftbefehle in Frage stellen oder ihre Vollstreckung aussetzen wollte. Eine solche Aussetzung, die im Übrigen im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht vorgesehen ist, lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union herleiten, der keineswegs vorsieht, dass die Vollstreckung der vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren vor Erlass der Vorabentscheidung erlassenen Maßnahmen zwangsläufig bis zu dieser Entscheidung auszusetzen ist. |
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235 |
Es ist daher festzustellen, dass die Rechtsmittelführer rechtlich hinreichend dargelegt haben, dass ihre Festnahme und Übergabe an die spanischen Behörden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, falls die Vollziehung der streitigen Beschlüsse nicht ausgesetzt wird. |
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236 |
Aus den in den Rn. 149 bis 155 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass jede Festnahme der Rechtsmittelführer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder einer Ausschreibung von zum Zweck der Übergabehaft gesuchten Personen geeignet wäre, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. Gleiches gilt erst recht für eine Übergabe der Rechtsmittelführer an die spanischen Behörden, die zu einem langfristigen Freiheitsentzug führen könnte. |
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237 |
Außerdem ist das Vorbringen des Parlaments und des Königreichs Spanien zurückzuweisen, wonach die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, weil die streitigen Beschlüsse nicht die entscheidende Ursache für den Schaden seien, der den Rechtsmittelführern entstehen könnte. |
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238 |
Zwar ist im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rechtsakts der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt, wenn der fragliche Rechtsakt die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB, C‑114/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1059, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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239 |
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Aussetzung der Vollziehung eines Rechtsakts nicht angeordnet werden darf, wenn der geltend gemachte Schaden im Wesentlichen auf Umständen beruht, die von diesem Rechtsakt unabhängig sind, und dessen entscheidender Beitrag zu diesem Schaden nicht erwiesen ist. In einem solchen Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht geeignet ist, den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens auf Seiten des Antragstellers zu verhindern. |
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240 |
Im vorliegenden Fall stellte die parlamentarische Immunität, die die Rechtsmittelführer vor dem Erlass der streitigen Beschlüsse genossen, ein unüberwindliches Hindernis dafür dar, dass sie aufgrund der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle und der Ausschreibungen im SIS II festgenommen und übergeben werden. Daraus folgt, dass die streitigen Beschlüsse eine unerlässliche Voraussetzung für den Eintritt des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schadens sind und dass der Eintritt dieses Schadens verhindert werden kann, wenn die Vollziehung dieser Beschlüsse ausgesetzt wird. |
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241 |
Folglich ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer nachgewiesen haben, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. |
Zur Interessenabwägung
Vorbringen
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242 |
Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass es im öffentlichen Interesse liege, dass zum einen die Zusammensetzung des Parlaments die freie Entscheidung der Bürger der Europäischen Union über die Personen widerspiegele, von denen sie sich vertreten lassen wollten, und dass zum anderen die Mitglieder des Parlaments während der gesamten Dauer ihres Mandats ihre Aufgaben wahrnehmen könnten. Demzufolge stimmten das öffentliche Interesse und das Interesse der Rechtsmittelführer, insbesondere in Bezug auf ihre persönliche Freiheit und ihre Freizügigkeit, überein. |
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243 |
Außerdem erlaube es die Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse insofern nicht, die sich aus deren Anwendung ergebende Situation umzukehren, als die Rechtsmittelführer im Fall ihrer Übergabe an die spanischen Behörden nicht mehr durch die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union vorgesehene Immunität geschützt wären. |
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244 |
Im Übrigen hätte die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass sich die Vollziehung der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle verzögern würde. Diese Vollziehung habe sich bereits dadurch verzögert, dass die gegen sie zuvor erlassenen Europäischen Haftbefehle zweimal aufgehoben worden seien und dass bis zum Erlass neuer Europäischer Haftbefehle viel Zeit verstrichen sei. |
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245 |
Das Parlament trägt vor, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität nicht darin bestehe, nationale Gerichtsverfahren zu verzögern oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die Möglichkeit zu geben, sich der Justiz zu entziehen, sondern darin, die Unabhängigkeit des Parlaments zu gewährleisten. |
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246 |
Gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV seien die verfassungsmäßigen Interessen des Königreichs Spanien zu berücksichtigen. Da sich das Parlament eindeutig für die Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer ausgesprochen habe, greife das in diesem Mitgliedstaat eingeleitete Strafverfahren nicht in die institutionellen Rechte des Parlaments ein. |
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247 |
Das Königreich Spanien macht geltend, dass die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes die im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), vorgenommene Interessenabwägung in Frage stellen würde. Aus den Rn. 91 bis 94 dieses Urteils ergebe sich, dass das zuständige nationale Gericht beschließen könne, die bereits erlassenen Sicherheitsmaßnahmen aufrechtzuerhalten und die Aufhebung der Immunität der betreffenden Mitglieder des Europäischen Parlaments zu beantragen. Nachdem das Parlament der Aufhebung dieser Immunität zugestimmt habe, sei in diesem Zusammenhang bei einem Sachverhalt, der offenkundig vor der Wahl der Rechtsmittelführer zum Parlament liege und damit in keinem Zusammenhang stehe, die Aussetzung der Vollziehung des Parlamentsbeschlusses eine übermäßige Beschneidung des Interesses der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit. |
Würdigung
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248 |
Bei den meisten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz können sowohl der Erlass als auch die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, und es ist Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, der mit einem Aussetzungsantrag befasst ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen. Konkret bedeutet dies u. a., dass zu prüfen ist, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, an der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Rechtsakts schwerer wiegt als das Interesse an dessen sofortiger Anwendung. Dabei ist zu prüfen, ob eine etwaige Nichtigerklärung des Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch die sofortige Vollziehung des Rechtsakts entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung der Vollziehung die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60, und Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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249 |
Was erstens das Interesse an einer einstweiligen Anordnung betrifft, so ergibt sich aus der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit, dass die Rechtsmittelführer, wenn die Vollziehung der streitigen Beschlüsse nicht ausgesetzt wird, Gefahr laufen, ihr Amt als Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht mehr wirksam ausüben zu können. |
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250 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert. Art. 14 Abs. 3 EUV, der diesen Grundsatz umsetzt, sieht vor, dass die Mitglieder des Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 63 und 64). |
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251 |
In diesem Zusammenhang sollen die Immunitäten, die den Mitgliedern des Parlaments während der gesamten Sitzungsperiode einer Wahlperiode in gleicher Weise gewährt werden, es ihnen insbesondere ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 76 und 78). |
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252 |
Diese Immunitäten sollen gemäß dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie auch gewährleisten, dass die Zusammensetzung des Parlaments getreu und vollständig den freien Ausdruck der von den Unionsbürgern in allgemeiner unmittelbarer Wahl getroffenen Entscheidungen darüber widerspiegelt, durch welche Personen sie während einer bestimmten Wahlperiode vertreten sein wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 82 und 83). |
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253 |
Daraus folgt, dass die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments, wenn sie rechtswidrig erfolgt und zu seiner Festnahme oder Inhaftierung führt, geeignet wäre, das ordnungsgemäße Funktionieren der repräsentativen Demokratie in der Europäischen Union zu beeinträchtigen. |
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254 |
Der Umstand, dass das Parlament mit den streitigen Beschlüssen die Auffassung vertreten hat, dass die Immunität der Rechtsmittelführer aufgehoben werden könne, vermag nicht zu beweisen, dass die unmittelbare Anwendung dieser Beschlüsse das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Organs nicht beeinträchtigen würde, da zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse Gegenstand der Klage ist und zum anderen diese Klage auf mindestens einen Grund gestützt wird, der dem ersten Anschein nach einer ernsthaften Grundlage nicht entbehrt. |
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255 |
Dagegen ist das Interesse an der Wahrung der persönlichen Freiheit und der Freizügigkeit der Rechtsmittelführer bei der Abwägung der maßgeblichen Interessen nicht zu berücksichtigen, da, wie in Rn. 149 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ein Mitglied des Parlaments, das mit einem Beschluss über die Aufhebung seiner Immunität konfrontiert ist, nur diejenige Beeinträchtigung mit Erfolg geltend machen kann, die dieser Beschluss nicht nur für sein Recht auf freie Ausübung seines Mandats, sondern auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments hätte. |
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256 |
Was zweitens das Interesse an der sofortigen Anwendung der streitigen Beschlüsse angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Vollziehung dieser Beschlüsse geeignet ist, die von den spanischen Behörden gegen die Rechtsmittelführer eingeleiteten gerichtlichen Verfahren zu behindern, indem sie deren Übergabe an diese Behörden verhindert. |
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257 |
Entgegen dem Vorbringen des Parlaments ist eine solche sofortige Vollziehung nicht erforderlich, um die Einhaltung von Art. 4 Abs. 2 EUV zu gewährleisten, da die parlamentarische Immunität in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, innerhalb des von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen Rahmens Strafverfahren einzuleiten, sondern lediglich ein Gleichgewicht zwischen dieser Befugnis und dem in Art. 10 Abs. 1 EUV verankerten Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewährleistet. |
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258 |
Was drittens die Situation betrifft, die sich aus der Prüfung der Klage ergeben wird, ist festzustellen, dass eine etwaige Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse nicht geeignet wäre, die Situation umzukehren, die durch die sofortige Vollziehung dieser Beschlüsse herbeigeführt würde, da eine solche Nichtigerklärung zu spät erfolgen würde, um zu verhindern, dass die betroffenen Mitglieder des Parlaments während eines wesentlichen Teils ihrer Amtszeit an der vollen Ausübung ihres Mandats gehindert worden wären. |
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259 |
Wären die Rechtsmittelführer an die spanischen Behörden ausgeliefert worden, hätte die spätere Wiederherstellung ihrer Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union keine konkrete Wirkung, da diese Immunität den Rechtsmittelführern im spanischen Hoheitsgebiet nicht zusteht. |
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260 |
Umgekehrt ist für den Fall, dass die Klage letztlich abgewiesen werden sollte, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Verzögerung bei der Durchführung des gegen die Rechtsmittelführer eingeleiteten Strafverfahrens, die sich aus der Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse ergibt, den Abschluss dieses Verfahrens verhindern könnte. |
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261 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren seit 2017 läuft und dass das Königreich Spanien das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht bestritten hat, wonach die Dauer dieses Verfahrens zum Teil darauf zurückzuführen sei, dass die zuvor gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle zweimal aufgehoben worden seien und dass bis zum Erlass neuer Europäischer Haftbefehle viel Zeit verstrichen sei. |
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262 |
Da der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Übrigen nur zu einer vorübergehenden Wiederherstellung der parlamentarischen Immunität der Rechtsmittelführer führen würde, würde er letztlich nur den seit mehreren Jahren bestehenden Status quo für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 114). |
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263 |
Nach alledem spricht die Interessenabwägung zugunsten der von den Rechtsmittelführern begehrten einstweiligen Anordnung. |
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264 |
Unter diesen Umständen ist die Vollziehung der streitigen Beschlüsse auszusetzen. |
Kosten
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265 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. |
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266 |
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen sind. Zwar sind das Parlament und das Königreich Spanien mit ihrem Vorbringen unterlegen, doch haben die Rechtsmittelführer nicht beantragt, ihnen die Kosten aufzuerlegen. Daher trägt jede Partei im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten. |
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267 |
Was die Kosten des vom Königreich Spanien eingelegten Anschlussrechtsmittels angeht, so entscheidet der Gerichtshof nach Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Sache für erledigt erklärt. Da im vorliegenden Fall das Anschlussrechtsmittel durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses infolge des von den Rechtsmittelführern eingelegten Rechtsmittels erledigt ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten trägt. |
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268 |
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zum einen gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die Kosten des Parlaments und der Rechtsmittelführer vorzubehalten. |
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269 |
Zum anderen tragen nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich hat das Königreich Spanien als Streithelfer im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine eigenen Kosten zu tragen. |
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Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.