Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2023 –
Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament

(Rechtssache C‑546/21 P)

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Unabhängigkeitsgebot – Rechtsanwalt, der in derselben Kanzlei tätig ist wie der Vorsitzende der Klägerin“

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Klägerin, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der juristische Dienstleistungen in der Rechtsabteilung dieser Partei erbringt und mit deren Vorsitzendem in derselben Anwaltskanzlei zusammenarbeitet – Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot – Fehlen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51 Abs. 1)

(vgl. Rn. 29-43)

Tenor

1. 

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2021, Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament (T‑42/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:481), wird aufgehoben.

2. 

Die Rechtssache T‑42/21 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.