Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2022 –
The Navigator Company und Navigator Pulp Figueira

(Rechtssache C‑459/21) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 176 – Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug – Regelung, die gegenüber dem Mechanismus der Abzugsfähigkeit der Kosten, der für eine dem nationalen Recht unterliegende direkte Steuer vorgesehen ist, weniger günstig ist – Äquivalenzgrundsatz – Unanwendbarkeit“

1. 

Recht der Europäischen Union – Unmittelbare Wirkung – Individuelle Rechte – Schutz durch die nationalen Gerichte – Gerichtliche Rechtsbehelfe – Grundsatz der Verfahrensautonomie – Bestimmung sowohl der für die Entscheidung über Klagen, die auf das Unionsrecht gestützt werden, zuständigen Gerichte als auch der für solche Klagen geltenden Verfahrensmodalitäten – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Überprüfung durch das nationale Gericht

(vgl. Rn. 18-22)

2. 

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Beschränkungen des Abzugsrechts – Beibehaltung der Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug, die am Tag des Beitritts zur Europäischen Union bestanden – Äquivalenzgrundsatz – Aufwendungen für bestimmte Fahrzeuge, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Repräsentationsaufwendungen – Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug – Zulässigkeit – Regelung, die gegenüber dem Mechanismus der Abzugsfähigkeit der Kosten, der für eine dem nationalen Recht unterliegende direkte Steuer vorgesehen ist, weniger günstig ist – Keine Auswirkung

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 176)

(vgl. Rn. 26-31 und Tenor)

Tenor

Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die nach Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beibehalten wurde und die einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer vorsieht, die im Rahmen von Aufwendungen für bestimmte Fahrzeuge, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Repräsentationsaufwendungen entrichtet wurde, selbst wenn für diese Aufwendungen hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit im Rahmen einer dem nationalen Recht unterliegenden direkten Steuer eine angeblich günstigere Regelung gilt.


( 1 ) ABl. C 11 vom 10.1.2022.