Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

24. Juni 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Vom Geburtsmitgliedstaat des Kindes ausgestellte Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind angegeben werden – Weigerung des Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, diese Geburtsurkunde in das nationale Personenstandsregister zu übertragen – Übertragung dieses Dokuments als Voraussetzung für die Ausstellung von Ausweispapieren – Nationale Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine Elternschaft von Personen desselben Geschlechts zulässt“

In der Rechtssache C‑2/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Kraków [Krakau], Polen) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2021, in dem Verfahren

Rzecznik Praw Obywatelskich,

Beteiligte:

K.S.,

S.V.D.,

Prokurator Prokuratury Okręgowej w Krakowie M. C.,

Prokuratura Krajowa,

Kierownik Urzędu Stanu Cywilnego w Krakowie,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und D. Gratsias,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie von Art. 7, Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rzecznik Praw Obywatelskich (nationaler Bürgerbeauftragter, Polen) und dem Kierownik Urzędu Stanu Cywilnego w Krakowie (Leiter des Standesamts der Stadt Kraków, Polen) (im Folgenden: Leiter des Standesamts) wegen der Weigerung des Letzteren, die von den spanischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter von K.S. und ihrer Ehefrau S.V.D. in das polnische Personenstandsregister zu übertragen.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 2 des am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3) bestimmt:

„(1)      Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2)      Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.“

4        Art. 7 dieses Übereinkommens lautet:

„(1)      Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

(2)      Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.“

 Unionsrecht

 AEU-Vertrag

5        Art. 20 AEUV sieht vor:

„(1)      Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)      das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“

6        Art. 21 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

 Charta

7        Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta bestimmt:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

8        Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Charta sind „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung … verboten“.

9        Art. 24 („Rechte des Kindes“) der Charta lautet wie folgt:

„(1)      Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)      Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

 Richtlinie 2004/38/EG

10      Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) sieht in Art. 4 („Recht auf Ausreise“) vor:

„(1)      Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente.

(4)      Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten. …“

 Polnisches Recht

11      Art. 18 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) lautet wie folgt:

„Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen.“

12      Art. 7 der Ustawa – Prawo prywatne międzynarodowe (Gesetz zum Internationalen Privatrecht) vom 4. Februar 2011 in konsolidierter Fassung (Dz. U. 2015, Pos. 1792) bestimmt:

„Das ausländische Recht wird nicht angewandt, wenn die Anwendung Wirkungen entfalten würde, die den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen.“

13      Art. 104 Abs. 5 der Ustawa – Prawo o aktach stanu cywilnego (Gesetz über Personenstandsurkunden) vom 28. November 2014 in geänderter, konsolidierter Fassung (Dz. U. 2020, Pos. 463) sieht vor:

„Die Übertragung ist obligatorisch, wenn ein polnischer Staatsangehöriger, den das ausländische Personenstandsdokument betrifft, über eine in der Republik Polen erstellte Personenstandsurkunde verfügt, die früher eingetretene Ereignisse bescheinigt, und er die Durchführung einer Maßnahme aus dem Bereich der Eintragung des Personenstands begehrt oder einen polnischen Personalausweis oder eine [Identifikationsnummer für natürliche Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzen] beantragt.“

14      Art. 107 des Gesetzes über Personenstandsurkunden lautet wie folgt:

„Der Leiter des Standesamts verweigert die Übertragung, wenn:

1)      das Dokument im Ausstellerstaat nicht als Personenstandsdokument anerkannt wird oder nicht als amtliches Dokument gilt oder nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder Zweifel an seiner Echtheit bestehen oder es ein anderes Ereignis als Geburt, Heirat oder Tod bescheinigt;

2)      das ausländische Dokument infolge einer Übertragung in einem anderen Land entstanden ist als dem Land, in dem das Ereignis eingetreten ist;

3)      die Übertragung den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen würde.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15      Die polnische Staatsangehörige K.S. und die irische Staatsangehörige S.V.D. heirateten 2018 in Irland.

16      2018 wurde ihre Tochter S.R.S. – D. in Spanien geboren. Deren Geburt wurde vom spanischen Standesamt auf der Grundlage einer gemeinsamen Erklärung der Mutter des Kindes, K.S., und ihrer Ehefrau, S.V.D., eingetragen. Diese Geburtsurkunde weist K.S. als „Mutter A“ und S.V.D. als „Mutter B“ aus.

17      K.S. und S.V.D. beantragten die Übertragung der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde von S.R.S. – D., die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, in das polnische Personenstandsregister.

18      Mit Entscheidung vom 16. April 2019 wurde dieser Antrag vom Leiter des Standesamts mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche Übertragung den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen würde. Da K.S. und S.V.D. gegen diese ablehnende Entscheidung keinen Widerspruch erhoben, wurde diese am 30. April 2019 bestandskräftig.

19      Am 25. September 2019 richtete K.S. ein Beistandsersuchen an den nationalen Bürgerbeauftragten, in dem sie ausführte, dass S.R.S. – D. kein Ausweisdokument habe, da der Antrag auf Ausstellung eines polnischen Reisepasses für dieses Kind wegen fehlender Übertragung der Geburtsurkunde des Kindes in das polnische Personenstandsregister abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2019 teilten die für Ausweispapiere zuständigen irischen Behörden diesem Bürgerbeauftragten mit, dass das Kind nicht die irische Staatsangehörigkeit besitze und daher weder Anspruch auf einen Personalausweis noch auf einen Reisepass habe.

20      Der nationale Bürgerbeauftragte erhob daraufhin im Namen von K.S. und S.V.D. beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Entscheidung des Leiters des Standesamts vom 16. April 2019, mit dem die Übertragung der von den spanischen Behörden für ihre Tochter ausgestellten Geburtsurkunde in das polnische Personenstandsregister abgelehnt worden war.

21      Im Lauf des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht lehnte die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde auch einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für S.R.S – D. mit der Begründung ab, dass ein Kind nach polnischem Recht nur eine Frau und einen Mann als Eltern haben könne. Nachdem das vorlegende Gericht es für legitim gehalten hatte, zunächst die Entscheidung der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde abzuwarten, wies der nationale Bürgerbeauftragte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 darauf hin, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises in zweiter Instanz bestätigt worden sei.

22      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gewährleisten die derzeit geltenden Bestimmungen nicht effektiv das Recht auf Freizügigkeit eines Kindes wie S.R.S. – D., die „zweifelsfrei polnische Staatsangehörige“ und damit Unionsbürgerin sei, da die für die Ausübung dieser Freiheit erforderlichen Dokumente, nämlich ein polnischer Personalausweis oder Reisepass, diesem Kind deshalb nicht ausgestellt werden könnten, weil es sich bei den in seiner Geburtsurkunde eingetragenen Eltern um zwei Frauen handele, die nach dem für eine von ihnen geltenden Recht geheiratet hätten. Zudem erschwere die praktische Anwendung dieser Bestimmungen des polnischen Rechts es den Behörden, einschließlich der Gerichte, einem minderjährigen Kind unter Berücksichtigung seines Wohls wirksamen Schutz zu gewähren.

23      Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es sich bei Fragen des Personenstands und den damit verbundenen Regelungen über die Ehe um Bereiche handele, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, und dass das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lasse. Die Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen dürften jedoch nicht die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beeinträchtigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

24      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es, für den Fall, dass festgestellt werden sollte, dass die Weigerung, die Geburtsurkunde eines Kindes zu übertragen, gegen die Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit den Art. 7, Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta verstößt, in der Lage wäre, den polnischen Behörden aufzugeben, diese Geburtsurkunde wörtlich zu übertragen, was es anschließend ermöglichen würde, ein Ausweisdokument auszustellen. Dieses würde sicherstellen, dass das betroffene Kind die Binnengrenzen der Union überschreiten könne, und dessen Privat- und Familienleben schützen.

25      Unter diesen Umständen hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Kraków, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 20 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7, Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein minderjähriges Kind besitzt, es diesem Kind verweigern, seine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde zu übertragen, was erforderlich ist, damit es ein Ausweisdokument des Mitgliedstaats erhalten kann, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, und dass sie dies damit begründen, dass das nationale Recht dieses Mitgliedstaats die Elternschaft von Paaren gleichen Geschlechts nicht vorsieht und dass diese Geburtsurkunde Personen gleichen Geschlechts als Eltern ausweist?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

26      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

27      Mit Entscheidung vom 25. Januar 2021 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, dass dem Antrag, die vorliegende Rechtssache im Eilvorabentscheidungsverfahren zu behandeln, nicht stattzugeben ist, da die Voraussetzungen der Dringlichkeit nach Art. 107 der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind.

28      In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, in der das Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (C‑490/20, EU:C:2021:1008), ergangen ist, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Januar 2021 bis zur Verkündung dieses Urteils ausgesetzt worden.

29      Nach Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (C‑490/20, EU:C:2021:1008), hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es gebeten, der Kanzlei mitzuteilen, ob es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

30      Mit Schreiben vom 17. und 28. Januar 2022 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle, wobei es u. a. ausgeführt hat, dass das Gerichtsverfahren wegen der Weigerung, die Geburtsurkunde zu übertragen, bis zum Eingang der Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt bleibe. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt der Eltern des betroffenen minderjährigen Kindes im Januar 2022 beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) ein Gerichtsverfahren auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung eingeleitet, mit der die Erteilung eines Personalausweises an dieses Kind abgelehnt worden sei.

 Zur Vorlagefrage

31      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

32      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

33      Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7, Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, verpflichtet ist, eine solche Geburtsurkunde zu übertragen, um es ihm zu ermöglichen, ein Ausweisdokument zu erhalten.

34      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Da nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts unstreitig ist, dass S.R.S. – D. die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, genießt sie gemäß dieser Bestimmung den Status einer Unionsbürgerin.

35      Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass der Status eines Unionsbürgers dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat. Auf diese Bestimmung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften können sich auch die Unionsbürger berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat ihrer Eltern geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Um ihren Staatsangehörigen die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 verpflichtet, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit angibt.

38      Da S.R.S. – D. polnische Staatsangehörige ist, sind die polnischen Behörden mithin verpflichtet, ihr einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit und ihren Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde ergibt. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 AEUV dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung ihres nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind geboren wurde und seitdem wohnt (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 die polnischen Behörden verpflichtet, für S.R.S. – D. einen Personalausweis oder Reisepass unabhängig davon auszustellen, ob die spanische Geburtsurkunde für dieses Kind in das polnische Personenstandsregister übertragen wird. Soweit das polnische Recht die Übertragung der Geburtsurkunde vor Ausstellung eines polnischen Personalausweises oder Reisepasses verlangt, kann sich dieser Mitgliedstaat somit nicht auf sein nationales Recht berufen, um die Ausstellung eines solchen Personalausweises oder Reisepasses für S.R.S. – D. zu verweigern (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ , C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 45).

40      Ein solches Dokument – für sich allein oder in Verbindung mit anderen Dokumenten, gegebenenfalls einem vom Aufnahmemitgliedstaat des Kindes ausgestellten Dokument – muss es einem Kind, das sich in einer Situation wie der von S.R.S. – D. befindet, ermöglichen, sein in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistetes Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, mit jeder seiner beiden Mütter auszuüben, deren Status als Elternteil dieses Kindes während eines Aufenthalts im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 durch ihren Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wurde (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 46).

41      Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet werden, ihr Recht gehört, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Unstreitig haben im Ausgangsverfahren die spanischen Behörden ein biologisches oder rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen S.R.S. – D. und ihren beiden Elternteilen, K.S. und S.V.D., rechtmäßig festgestellt und dies in der für deren Kind ausgestellten Geburtsurkunde bescheinigt. K.S. und S.V.D. muss daher in Anwendung von Art. 21 AEUV als Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, für den sie tatsächlich sorgen, von allen Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt werden, sich bei diesem aufzuhalten, wenn er sein Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 48).

43      Da S.R.S. – D. nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die polnischen Behörden wie die Behörden jedes anderen Mitgliedstaats verpflichtet, dieses Abstammungsverhältnis anzuerkennen, um es diesem Kind zu ermöglichen, sein in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistetes Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ungehindert mit jedem seiner beiden Elternteile auszuüben.

44      Damit S.R.S. – D. ihr Recht, sich mit jedem ihrer beiden Elternteile im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, tatsächlich ausüben kann, ist es darüber hinaus erforderlich, dass K.S. und S.V.D. über ein Dokument verfügen können, in dem sie als zur Reise mit diesem Kind berechtigte Personen aufgeführt sind.

45      Die Pflicht eines Mitgliedstaats, einem Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde und dessen von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen und das Abstammungsverhältnis zwischen diesem Kind und jeder dieser beiden Personen im Rahmen der Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten anzuerkennen, bedeutet nicht, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, in seinem nationalen Recht die Elternschaft von Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste oder das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und den Personen, die in der von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, zu anderen Zwecken als der Ausübung der diesem Kind aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte anerkennen müsste (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zu ergänzen ist, dass eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In der Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, sind das in Art. 7 der Charta gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die in Art. 24 der Charta gewährleisteten Rechte des Kindes, insbesondere das Recht auf Berücksichtigung seines Wohls als eine vorrangige Erwägung bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen sowie der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, von grundlegender Bedeutung.

48      Daher steht die Beziehung zwischen dem Kind und jeder der beiden Personen, mit denen es ein tatsächliches Familienleben im Aufnahmemitgliedstaat führt und die in der von dessen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, unter dem Schutz von Art. 7 der Charta.

49      Da außerdem Art. 24 der Charta ausweislich der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) die wichtigsten Rechte des Kindes, die in dem von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, in das Unionsrecht integriert, ist bei der Auslegung dieses Artikels den Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung zu tragen (Urteil vom 14. Dezember 2014, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Insbesondere stellt Art. 2 dieses Übereinkommens für das Kind den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf, der verlangt, dass dem Kind die in diesem Übereinkommen genannten Rechte, zu denen das in Art. 7 des Übereinkommens verbürgte Recht gehört, nach seiner Geburt in ein Register eingetragen zu werden, einen Namen zu haben und eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, gewährleistet werden, ohne dass es insoweit, auch nicht wegen der sexuellen Orientierung seiner Eltern, Diskriminierung erfährt.

51      Unter diesen Umständen verstieße es gegen die dem Kind in den Art. 7 und 24 der Charta gewährleisteten Grundrechte, ihm die Beziehung zu einem seiner Elternteile im Rahmen der Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorzuenthalten oder ihm die Ausübung dieses Rechts faktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 65).

52      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 20 und 21 AEUV in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta sowie mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Übertragung einer Geburtsurkunde dieses Kindes in das nationale Personenstandsregister zu verlangen, sowie zum anderen wie jeder andere Mitgliedstaat das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht ungehindert auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

 Kosten

53      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

Die Art. 20 und 21 AEUV in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Übertragung einer Geburtsurkunde dieses Kindes in das nationale Personenstandsregister zu verlangen, sowie zum anderen wie jeder andere Mitgliedstaat das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht ungehindert auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.