31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/23


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2021 von der Ryanair DAC, der Airport Marketing Services Ltd, der FR Financing (Malta) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-448/18, Ryanair u. a./Kommission

(Rechtssache C-758/21 P)

(2022/C 51/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Airport Marketing Services Ltd, FR Financing (Malta) Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida, avocat, B. Byrne, advocaat, und S. Rating, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil aufzuheben;

die Art. 5 und 6 sowie die Art. 9, 10 und 11 des Beschlusses (EU) 2018/628 (angefochtener Beschluss) (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betreffen oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren in der Rechtssache T-448/18 vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt.

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zentrale Beweismittel, die von den Rechtsmittelführerinnen vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht vorgelegt worden seien, als unzulässig zurückgewiesen und daher für seine rechtliche Würdigung nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe die Art. 85 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze missachtet oder nicht ausreichend berücksichtigt, und es habe die Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmungen nicht beachtet.

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass (i) die Kommission nicht gegen die für die Rückforderung der Beihilfe anwendbare Verjährungsfrist verstoßen habe und (ii) der angefochtene Beschluss hierzu eine ausreichende Begründung enthalte, Art. 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) des Rates falsch ausgelegt und Art. 296 AEUV falsch angewandt.

Bei der Prüfung, ob die Kommission den sogenannten Test des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“ zur Feststellung, ob die Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hätten, rechtmäßig angewandt habe, habe das Gericht den eindeutigen Sinngehalt der ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Das Gericht habe Beweise verfälscht, die sich auf (i) eine in einer Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen und Ryanair vereinbarte Sicherheitsgebühr, (ii) die Schätzung der inkrementellen Betriebskosten, die für den Flughafen zu erwarten gewesen wären, und (iii) den Auslastungsfaktor, auf den sich die Kommission bei ihrer ex ante Beurteilung der Rentabilität gestützt habe, bezogen hätten.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der auf Grundlage der ex ante-Daten berechnete Betrag der zurückzufordernden Beihilfe nicht auf Basis der ex post-Daten, die beim Erlass des angefochtenen Beschlusses in der Akte vorgelegen hätten, zu korrigieren sei.


(1)  Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).