4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/18


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Kula (Bulgarien), eingereicht am 30. November 2021 — AB, BC, CD, DE, EF, FG und GH/Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“ kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Verbundene Rechtssachen C-732/21, C-733/21, C-734/21, C-735/21, C-736/21, C-737/21 und C-738/21)

(2022/C 257/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad — Kula

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AB, BC, CD, DE, EF, FG und GH

Beklagte: Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“ kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Findet die Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, Anwendung, wenn berücksichtigt wird, dass:

die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach Art. 1 Abs. 3 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (2) gilt;

die Richtlinie 89/391/EWG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen?

2.

Sind im Rahmen der Beurteilung, ob die Schutzmittel im Sinne von Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Kategorie von Arbeitnehmern, die eine nicht über die Dauer von sieben Stunden innerhalb eines 24 Stunden Zeitraums hinausgehende Nachtarbeit verrichten, den Schutzmitteln entsprechen, die für eine andere Kategorie von Arbeitnehmern geboten werden, die eine nicht über die Dauer von acht Stunden hinausgehende Nachtarbeit verrichten, aber Privilegien wie mehr Urlaub, frühzeitigen Ruhestand, höhere Abfindungen bei Eintreten in den Ruhestand oder eine höhere Zusatzvergütung für das Dienstalter genießen, die Privilegien der zweiten Kategorie von Arbeitnehmern zu berücksichtigen?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).