14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 1. Dezember 2021 — GV/Caisse nationale d’assurance pension

(Rechtssache C-731/21)

(2022/C 73/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: GV

Kassationsbeschwerdegegnerin: Caisse nationale d’assurance pension

Vorlagefrage

Steht das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Art. 18, 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats wie Art. 195 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) sowie den Art. 3, 4 und 4-1 der Loi modifiée du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats (Gesetz vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Lebenspartnerschaften in geänderter Fassung) entgegen, nach denen die Gewährung einer Hinterbliebenenpension an den überlebenden Lebenspartner einer im Herkunftsmitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass die Lebenspartnerschaft in einem Register eingetragen ist, das vom Aufnahmemitgliedstaat geführt wird, um die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, die das Recht dieses Mitgliedstaats vorsieht, um eine Lebenspartnerschaft anzuerkennen und sicherzustellen, dass sie Dritten entgegengehalten werden kann, während die Gewährung einer Hinterbliebenenpension an den überlebenden Lebenspartner einer im Aufnahmemitgliedstaat eingegangenen Lebenspartnerschaft allein von der Voraussetzung abhängt, dass die Lebenspartnerschaft dort wirksam eingegangen und eingetragen wurde?


(1)  ABl. 2011, L 141, S. 1.