14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/13


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission

(Rechtssache C-698/21 P)

(2022/C 73/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA (vertreten durch: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin J. Blanco Carol)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, EDP España SA, Viesgo Producción SL als Rechtsnachfolgerin der Viesgo Generación SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission, aufzuheben;

b)

der Gerichtshof möge über den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen, wie es Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs gestatte, und den Beschluss C(2017) 7733 final vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) (1) — Spanien; Anreiz zu umweltschützenden Investitionen für Kohlekraftwerke für nichtig erklären;

c)

der Kommission die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf zwei Gründe gestützt:

1.   Rechtsfehler bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme

Das Gericht habe bei der Prüfung der Begründung des Beschlusses hinsichtlich der Selektivität der streitigen Maßnahme einen Rechtsfehler begangen.

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses sei rechtswidrig, da darin weder die von der Rechtsprechung für die Feststellung der Selektivität einer Beihilfe geforderte Vergleichbarkeitsprüfung erwähnt noch summarische, selbst vorläufige Gründe angegeben würden, weshalb gemäß dieser Vergleichbarkeitsprüfung die Selektivität der streitigen Maßnahme zu bejahen sei. Das Gericht dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Einleitungsbeschluss vorläufig sei, um fehlerhafte Anforderungen an die Begründung zu stellen. Im Hinblick darauf, dass der Einleitungsbeschluss in der Durchführung begriffen sei und daher umfangreiche Rechtsfolgen für seine Empfänger habe, hätte das Gericht insbesondere eine Begründung von der Kommission fordern müssen, die im Einklang mit den von der Rechtsprechung betreffend die Selektivität aufgestellten Anforderungen stehe, selbst wenn diese Begründung knapp und vorläufig ausfalle.

2.   Rechtsfehler bei der Prüfung der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Selektivität der streitigen Maßnahme

Das Gericht sei bei der Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Einstufung der streitigen Maßnahme als selektiv zu einem mit mehreren Rechtsfehlern behafteten Ergebnis gekommen. Nicht nur habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die rechtlichen Kriterien für die Überprüfung, ob eine Maßnahme selektiv sei, unterschiedlich seien, je nachdem, ob die fragliche Maßnahme vor oder nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beurteilt werde, sondern es habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es die Beweislast umgekehrt und nicht festgestellt habe, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie in der Begründung des Einleitungsbeschlusses zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die streitige Maßnahme selektiv sei und/oder sie die Selektivität der Maßnahme nicht gesetzeskonform dargelegt habe.


(1)  ABl. 2018, C 80, S. 20.