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7.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2021 — LM/KP
(Rechtssache C-654/21)
(2022/C 64/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LM
Beklagter: KP
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 124 Buchst. d in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1) dahin auszulegen, dass der in diesen Bestimmungen verwendete Ausdruck „Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“ den Anspruch auf Nichtigerklärung nur insoweit erfasst, als er im Zusammenhang mit der Forderung des Klägers wegen der Verletzung einer Unionsmarke steht, was zur Folge hat, dass das nationale Gericht über Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit nicht entscheiden muss, soweit sie darüber hinaus gehen und nicht im Zusammenhang mit der Forderung des Klägers wegen der Verletzung stehen? |
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2. |
Ist Art. 129 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass die angeführte Bestimmung — die „Verfahrensvorschriften …, die … auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind“, zum Gegenstand hat — sich auf nationale Verfahrensvorschriften bezieht, die in dem konkreten Verfahren wegen der Verletzung eines Rechts an einer Unionsmarke (sowie im Widerklageverfahren auf Nichtigerklärung) Anwendung fänden, oder bezieht sie sich allgemein auf die nationalen Verfahrensvorschriften in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, wobei diese Frage dann bedeutsam wird, wenn es zum Zeitpunkt der Einleitung des konkreten Verfahrens wegen einer Verletzung eines Rechts an einer Unionsmarke in der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verfahrensvorschriften über eine Widerklage auf Nichtigerklärung einer Marke, die sich auf nationale Marken beziehen, gab? |