28.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor (Rumänien), eingereicht am 18. Oktober 2021 — P.C.H./Parchetul de pe lângă Tribunalul Bihor, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea, Ministerul Public — Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justitie

(Rechtssache C-642/21)

(2022/C 95/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bihor

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P.C.H.

Beklagte: Parchetul de pe lângă Tribunalul Bihor, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea, Ministerul Public — Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justitie

Beteiligter: Consiliului Național pentru Combaterea Discriminării

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) unter dem Aspekt der Gewährleistung gerichtlicher Verfahren, in denen „alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können“, und die Bestimmungen des Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter dem Aspekt der Gewährleistung des Rechts auf „einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 211 Buchst. c der Legea dialogului social nr. 62/2011 (rumänisches Gesetz Nr. 62/2011 über den sozialen Dialog) entgegenstehen, die vorsieht, dass die dreijährige Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts“ läuft, unabhängig davon, ob der Kläger Kenntnis vom Eintritt des Schadens (und von dessen Umfang) hatte oder nicht?

2.

Sind die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c a. E. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 2 der Legea-cadru nr. 330 din 5 noiembrie 2009 privind salarizarea unitară a personalului plătit din fonduri publice (rumänisches Rahmengesetz Nr. 330 vom 5. November 2009 über die einheitliche Vergütung von aus öffentlichen Mitteln entlohnten Beschäftigten) in der Auslegung durch die Entscheidung Nr. 7/2019 (veröffentlicht im Monitorul Oficial al României [Amtsblatt Rumäniens] Nr. 343/06.05.2019), die die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) in einem Verfahren über ein Rechtsmittel im Interesse der Rechtseinheitlichkeit erlassen hat, entgegenstehen, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Amtsantritts als Richter oder Staatsanwalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 330/2009 — eines Rechtsakts, der ausdrücklich vorsah, dass die Gehaltsansprüche ausschließlich die in diesem Gesetz vorgesehenen sind und bleiben — keine rechtliche Möglichkeit hatte, eine Erhöhung seines Einstufungsgehalts zu beantragen, wodurch er bei der Besoldung gegenüber seinen Kollegen diskriminiert wird, auch wegen des Alters, was faktisch bedeutet, dass nur älteren Richtern, die vor Januar 2010 in ihr Amt berufen wurden (und im Zeitraum von 2006 bis 2009 Gerichtsurteile erwirkt haben, deren Tenor im Lauf des Jahres 2019 auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 7/2019 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs klargestellt wurde) in den Monaten Dezember 2019/Januar 2020 rückwirkend für den Zeitraum von 2010 bis 2015 finanzielle Ansprüche (ähnlich wie die, die mit der Klage begehrt werden, die den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache bildet) zuerkannt wurden, obwohl der Kläger in diesem Zeitraum auch das Amt eines Staatsanwalts innehatte und die gleiche Arbeit unter denselben Bedingungen und in derselben Einrichtung geleistet hat?

3.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegenstehen, wenn diese als Kriterium eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien hat, oder stehen diese Bestimmungen, gegebenenfalls ergänzt durch andere Bestimmungen des Unionsrechts, vielmehr generell dem entgegen, dass ein Beschäftigter unter dem Aspekt der Vergütung anders behandelt wird als ein anderer Beschäftigter, wenn er die gleiche Arbeit für denselben Arbeitgeber während desselben Zeitraums und unter denselben Bedingungen leistet?


(1)  ABl. 2000 L 303, S. 16.