14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/6


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2021 — O.K. gegen Mercedes-Benz Bank AG

(Rechtssache C-630/21)

(2022/C 73/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: O.K.

Beklagte und Berufungsbeklagte: Mercedes-Benz Bank AG

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG (1) dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

2.

Falls Frage 1) verneint wird:

Steht Art. 14 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, die dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

3.

Falls Frage 1) verneint und Frage 2) bejaht wird:

Steht Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, nach der ein Verbraucher, der sein auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 beruhendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat, gegen den Kreditgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die der Kreditgeber aus den vom Verbraucher bis zum Widerruf an den Kreditgeber geleisteten Zahlungen gezogen hat?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).