24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von DD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-632/19, DD/FRA
(Rechtssache C-587/21 P)
(2022/C 37/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Lorenz)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben; |
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infolgedessen:
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Rechtsfehler und Verfälschung von Beweisen, was die Sachverhaltsfeststellung betrifft.
Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug, was den ersten Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler, Verstoß gegen die Rechtskraft, unzureichende Begründung, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, Verfälschung von Beweismitteln, was den zweiten Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung, was den dritten Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Rüge, dass das Gericht ultra vires und ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht das Angebot des Rechtsmittelführers, ein Dokument auf Verlangen vorzulegen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, und unzureichende Begründung, was den vierten Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler, unzureichende Begründung, fehlerhafte rechtliche Einordnung von Tatsachen, Verfälschung von Beweismitteln und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was den fünften Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, fehlerhafte rechtliche Einordnung, Rüge, dass das Gericht ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht den Antrag des Rechtsmittelführers, die Vorlage eines Dokuments anzuordnen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, unvollständige Prüfung des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags und der vom Rechtsmittelführer erhobenen Rüge des Mobbings, was den sechsten Rechtsverstoß betrifft.
Rechtsfehler betreffend den Abschnitt über den geltend gemachten tatsächlichen Schaden und den Kausalzusammenhang.