7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 8. September 2021 — Financijska agencija/HANN-INVEST d.o.o.
(Rechtssache C-554/21)
(2022/C 222/10)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Visoki trgovački sud Republike Hrvatske
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Financijska agencija
Gegenpartei: HANN-INVEST d.o.o.
Vorlagefrage
Kann davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift im Sinne des Art. 177 Abs. 3 Satz 1, 2. Satzteil, und Satz 2 Sudski poslovnik [Geschäftsordnung der Gerichte] („Bei einem zweitinstanzlichen Gericht gilt die Rechtssache zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausfertigungsexemplar der Entscheidung von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter zur Ausfertigung freigegeben wird, nachdem die Rechtssache aus der Evidenzstelle zurückgelangt, als abgeschlossen. Die Evidenzstelle ist verpflichtet, die Akte nach deren Erhalt so schnell wie möglich dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter wieder vorzulegen. Die Gerichtskanzlei hat die Entscheidung innerhalb von weiteren acht Tagen zu versenden.“) im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 EUV und mit Art. 47 der Charta steht?