15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/27 |
Klage, eingereicht am 7. September 2021 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-551/21)
(2021/C 462/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, B. Hofstötter, T. Ramopoulos und A. Stobiecka-Kuik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1117 (1) des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) sowie die Benennung des portugiesischen Botschafters als die Person, die befugt ist, das Protokoll zu unterzeichnen, durch den Präsidenten des Rates am 29. Juni 2021 für nichtig zu erklären und |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens macht die Kommission geltend, der Rat habe ihre Befugnisse zur Außenvertretung gemäß Art. 17 EUV in Verbindung mit dem interinstitutionellen Gleichgewicht und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung der Organe nach Art. 13 Abs. 2 EUV sowie das Erfordernis des geschlossenen Auftretens nach außen, das sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergebe, verletzt. Zum einen habe der Rat einen Rechtsfehler begangen, indem er die Befugnisse der Kommission dadurch verletzt habe, dass er Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 in geänderter Fassung erlassen habe und sein Präsident auf Grundlage dieser Bestimmung den portugiesischen Botschafter als die Person benannt habe, die befugt sei, das Durchführungsprotokoll mit Gabun im Namen der Union (und sogar als Einziger) anstelle der Kommission zu unterzeichnen. Zum anderen habe der Rat durch diese Vorgehensweise bei den externen Partnern der Union Verwirrung darüber hervorgerufen, welches Unionsorgan die Vertretung der Union nach außen wahrzunehmen habe, da er den wechselnden Ratsvorsitz, d. h. den portugiesischen Botschafter, benannt und somit Zweifel an der Rechtsnatur der Befugnisse der Union hervorgerufen habe, als vollwertiges internationales Rechtssubjekt und nicht als Beauftragte ihrer Mitgliedstaaten eigenständig internationale Übereinkünfte zu schließen. Der Rat habe dadurch die Effektivität, die Glaubwürdigkeit und den Ruf der Union auf internationaler Ebene beeinträchtigt.
Zweitens habe der Rat gegen die Begründungspflicht und das Erfordernis der Veröffentlichung gemäß Art. 296 und 297 AEUV sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen. Zum einen habe der Rat nicht begründet, weshalb er den portugiesischen Botschafter benannt habe, im Namen der Union zu unterzeichnen, und diesen Beschluss nicht ordnungsgemäß durch Veröffentlichung oder Bekanntgabe gegenüber der Kommission öffentlich gemacht. Zum anderen habe er die Kommission hinsichtlich seiner Absicht, den portugiesischen Botschafter zu benennen, um im Namen der Union zu unterzeichnen, nicht konsultiert.