8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 452/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 31. August 2021 — ANAS SpA/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-545/21)

(2021/C 452/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ANAS SpA

Beklagter: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 70 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 (1), Art. 27 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1828/2006 (2), Art. 1 des SFI-Übereinkommens gemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 (3) und Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2017/1371/EU (4) dahin auszulegen, dass Verhaltensweisen, die abstrakt geeignet sind, einen Wirtschaftsteilnehmer während eines Auftragsvergabeverfahrens zu bevorzugen, immer unter den Begriff „Unregelmäßigkeit“ oder „Betrug“ fallen, und sie daher die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschusses darstellen, auch wenn nicht vollständig bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen tatsächlich verwirklicht wurden, oder nicht vollständig bewiesen ist, dass sie für die Auswahl des Empfängers maßgeblich waren?

2.

Steht Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG (5) einer Vorschrift wie Art. 38 Abs. 1 Buchst. f des Decreto legislativo Nr. 163/2006 entgegen, der es nicht gestattet, von der Ausschreibung den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, der versucht hat, auf den Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers Einfluss zu nehmen, insbesondere wenn der Versuch in der Bestechung einiger Mitglieder des Vergabeausschusses bestanden hat?

3.

Falls eine der vorherigen Fragen bejaht wird oder beide bejaht werden: Sind die genannten Vorschriften dahin auszulegen, dass sie immer die Rückforderung des Zuschusses durch den Mitgliedstaat und die finanzielle Berichtigung durch die Kommission zu 100 % verlangen, obwohl diese Zuschüsse jedenfalls für den Zweck, für den sie bestimmt waren, und für ein Werk verwendet wurden, das für eine europäische Finanzierung in Frage kam und tatsächlich realisiert wurde?

4.

Falls die dritte Frage verneint wird oder dahin beantwortet wird, dass keine Rückforderung des Zuschusses bzw. keine finanzielle Berichtigung zu 100 % verlangt wird: Gestatten die unter 1. genannten Vorschriften und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Rückforderung des Zuschusses und die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung des dem Haushalt der Europäischen Union tatsächlich entstandenen finanziellen Schadens anzuordnen? Insbesondere: Können in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden die „finanziellen Auswirkungen“ im Sinne von Art. 98 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 durch Anwendung der Kriterien, die in der Tabelle in Abschnitt 2 des Beschlusses (C[2013] 9527 final) der Kommission vom 19. Dezember 2013 (6) genannt werden, pauschal festgelegt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. 2006, L 371, S. 1).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29).

(5)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl 2004, L 134, S. 114).

(6)  Beschluss der Kommission vom 19.12.2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet.