7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/8


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 24. August 2021 — A.S. gegen Bank M. SA

(Rechtssache C-520/21)

(2022/C 64/13)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A.S.

Beklagte: Bank M. SA

Vorlagefrage

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der dann, wenn ein zwischen einer Bank und einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln als von Anfang an nichtig befunden wird, die Parteien neben der Erstattung der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Beträge (seitens der Bank — des Darlehensbetrags, seitens des Verbrauchers — der Raten, Gebühren, Provisionen und Versicherungsprämien) und der gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung auch jegliche andere Leistungen verlangen können, einschließlich Forderungen (insbesondere Vergütung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Valorisierung der Leistung) auf der Grundlage, dass:

1.

dem Erbringer der Geldleistung die Möglichkeit zur Nutzung seines Geldes vorübergehend entzogen wurde, so dass er keine Möglichkeit hatte, dieses zu investieren und daraus Gewinn zu erzielen,

2.

der Erbringer der Geldleistung die Kosten für die Abwicklung des Darlehensvertrags und die Übermittlung des Geldes an die andere Partei getragen hat,

3.

der Empfänger der Geldleistung einen Vorteil erlangt hat, da er vorübergehend über fremdes Geld verfügen, es u. a. investieren und daraus Gewinn erzielen konnte,

4.

der Empfänger der Geldleistung vorübergehend kostenlos über fremdes Geld verfügen konnte, was unter Marktbedingungen unmöglich gewesen wäre,

5.

der Kaufwert des Geldes durch Zeitablauf gesunken ist, was für den Erbringer der Geldleistung einen realen Verlust bedeutet,

6.

die vorübergehende Überlassung von Geld zur Nutzung als Dienstleistung behandelt werden kann, für die der Erbringer der Geldleistung keine Vergütung erhalten hat?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.